04.04.2017 — Timm Haase. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz soll die Wirtschaft um rund 360 Millionen Euro bzw. knapp zehn Millionen Arbeitsstunden jährlich entlasten. Mit dem neuen, zweiten Bürokratieentlastungsgesetz hat die Bundesregierung vor allem kleine Unternehmen im Blick. Für diese werden wichtige Vereinfachungen zum Beispiel im Steuerrecht geschaffen. Darüber hinaus werden Vereinfachungen bei der Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge eingeführt.
Lieferscheine sind auch weiterhin als empfangene oder abgesandte Handels- oder Geschäftsbriefe nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO aufbewahrungspflichtig. Sie sind auch dann aufzubewahren, wenn sich die Angaben aus den Rechnungen ergeben. Die Aufbewahrungspflicht beträgt gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 AO sechs Jahre bzw. zehn Jahre, wenn die Lieferscheine als Buchungsbeleg verwendet werden.
Der Bundesrat sprach sich an dieser Stelle gegen die noch im Gesetzesentwurf enthaltene Änderung aus, die Aufbewahrungsfristen abzuschaffen. Da Lieferscheine oftmals Bestandteile von Rechnungen sind, müssen diese weiterhin aufbewahrt werden.
Eine Erleichterung hat sich bei den Aufzeichnungspflichten für sofort abgeschriebene GWG ergeben. Zukünftig sind Aufzeichnungen nur noch dann erforderlich, wenn der Wert des geringwertigen Wirtschaftsgutes 250 Euro übersteigt. An den grundsätzlichen Aufzeichnungspflichten haben sich keine Änderungen ergeben. Erstmalige Anwendung finden diese Regelungen auf GWG, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft, hergestellt oder eingelegt worden sind.
Die Grenze für die vierteljährliche Abgabe von Lohnsteueranmeldungen erhöht sich von 4.000 Euro auf 5.000 Euro. Das bedeutet zugleich, dass monatliche Lohnsteuer-Anmeldungen zukünftig erst bei mehr als 5.000 Euro abgegeben werden müssen. Diese Änderung dient dem Bürokratieabbau, da auf Arbeitgeberseite der Erfüllungsaufwand durch die Erstellung und Übermittlung der Lohnsteuer-Anmeldungen reduziert werden kann.
Der Grenzbetrag einer Kleinbetragsrechnung wird von 150 Euro auf 250 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) angehoben. Im Gesetzentwurf war zunächst nur ein Wert mit 200 Euro vorgesehen.
Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die enthaltenen Änderungen werden, sofern nicht abweichend bezeichnet, rückwirkend zum 1. Januar 2017 wirksam.
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