03.07.2017 — Timm Haase. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Im Urteilsfall hatte ein Unternehmen die Grundvergütung diverser Mitarbeiter einvernehmlich reduziert. Im Gegenzug wurden dann in entsprechender Höhe Zusatzleistungen gewährt (u. a. Werbekostenzuschüsse für das Aufbringen eines "Werbeaufklebers" auf den Privat-Pkw der Mitarbeiter, Erholungsbeihilfen). Darüber hinaus wurden in gesonderten Zusagen "freiwillig und ohne Begründung einer Rechtspflicht auf weitere Zahlungen" eine Internetpauschale sowie ein Zuschuss für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gezahlt. Den Zuschuss für die Internetnutzung und die Erholungsbeihilfen versteuerte der Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent, den Wegstreckenzuschuss mit 15 Prozent. Der Werbekostenzuschuss wurde steuerfrei ausgezahlt.
Das Finanzamt sah in den Leistungen eine unzulässige Barlohnumwandlung, für die eine Pauschalierung der Lohnsteuer gem. § 40 Abs. 2 EStG nicht in Betracht kommt. Der Arbeitgeber wurde für Lohnsteuern in Höhe von knapp 5.000 Euro in Haftung genommen (§ 42 d Abs. 1 EStG) und klagte gegen diese Entscheidung.
Zuwendungen an Mitarbeiter müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Dies ist das sogenannte „Zusätzlichkeitserfordernis“, das sich aus § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG ergib. Dieses Zusätzlichkeitserfordernis kann unabhängig davon, ob ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf die zweckgebundene Sonderleistung besteht oder nicht, nicht im Wege einer Gehaltsumwandlung erfüllt werden.
Haben Unternehmen und Mitarbeiter vor der Umgestaltung der Arbeitsverträge bereits einen Anspruch auf Barlohn in entsprechender Höhe, erscheint es den Richtern gekünstelt, im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Begünstigungsvorschrift allein auf die geänderte Vereinbarung abzustellen. Die Lohnherabsetzung kann insoweit nicht getrennt von der Gewährung der Sonderzahlungen zu betrachtet werden, obwohl darin unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ein einheitlicher Vorgang liegt.
Sind Lohnherabsetzung und Zusatzleistungen einheitlich zu begreifen, kann sich "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" nur auf den Zustand vor dieser einheitlich zu beurteilenden Maßnahme beziehen, also auf den zuvor vereinbarten Barlohn.
Für eine Pauschalierung muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die Beihilfe zu Erholungszwecken verwendet wird. Plausible Vermutungen über die Mittelverwendung reichen hierfür nicht aus. Diesen Anforderungen ist der Arbeitgeber nicht gerecht geworden. Denn eine zeitnahe zweckentsprechende Verwendung der monatlich ausgezahlten Erholungsbeihilfen wurde, obwohl vom Finanzamt beanstandet, nicht dargelegt.
Bei den als "Werbekostenzuschüssen" bezeichneten Beträgen handelt es ebenfalls um Lohnbestandteile. Denn das Herumfahren mit dem Logo des Arbeitgebers ist nicht als "sonstige Leistung" i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG einzuordnen. Auch kommt dem Anbringen des Logos keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu. Eine inhaltlich relevante Werbewirkung ist nicht auszumachen, da das Logo aus Sicht eines unvoreingenommenen Dritten unbekannt und von seiner Größe und Form her völlig unauffällig ist. Hinzu kommt, dass das vorgebliche Werbeentgelt unabhängig von der Fahrleistung des jeweiligen Mitarbeiters und unabhängig von dem Umfeld, in dem er sich bewegt (Stadtverkehr oder ländlich abgeschiedene Strecken), bemessen ist.
Quelle:
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.11.2016, Az. 2 K 1180/16, veröffentlicht am 20.6.2017
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