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Thema der Woche: Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsdarlehen

07.03.2017  — Timm Haase.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte sich in seinem Beschluss vom 8. März 2016 (2 V 2763/15) mit der Frage zu befassen, wann bei einem unbefristeten Darlehen in Fremdwährung von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen ist, wenn dieses Darlehen Kursschwankungen unterliegt.

Sachverhalt

Eine GmbH hatte im Jahr 2006 ein auf Schweizer Franken lautendes Darlehen aufgenommen, das nicht befristet, allerdings verzinslich war. Im Zuge der Finanzkrise verteuerte sich der Schweizer Franken gegenüber dem Euro erheblich, sodass für das Darlehen in den Bilanzen 2008 bis 2010 der GmbH eine Teilwertzuschreibung durchgeführt wurde. Diese Teilwertzuschreibung nahm die GmbH ergebniswirksam über die Gewinn- und Verlustrechnung vor.

Das Finanzamt erkannte die Werterhöhung des Darlehens bzw. die dadurch verursachte Gewinnminderung der GmbH nicht an. Zur Begründung führte es an, dass bei einer Restlaufzeit des Darlehens von mehr als einem Jahr nicht mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass eine Werterhöhung von Dauer sei. Vielmehr könne sich diese Werterhöhung bis zur Fälligkeit wieder ausgleichen, somit sei das Darlehen mit seinem ursprünglichen Rückzahlungsbetrag zu bewerten.

Beschluss des Finanzgerichts

Das Finanzgericht befand, dass auf Fremdwährungen lautende Verbindlichkeiten grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen sind. Dieser ergibt sich aus dem Kurs bei Darlehensaufnahme. Allerdings kann dann eine Teilwertzuschreibung erfolgen, wenn bedingt durch eine voraussichtliche dauerhafte Wertminderung der Teilwert über dem Rückzahlungsbetrag liegt. Dabei ist zu beachten, dass übliche Wechselkursschwankungen bei Devisengeschäften nicht allein zu einer Teilwertzuschreibung berechtigten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass darüber hinausgehende Wechselkursänderungen sich bei einer langen Restlaufzeit von ca. 10 Jahren auch wieder ausgleichen können.

Eine Besonderheit, so das Finanzgericht, gilt allerdings bei unbefristeten Darlehen ohne konkrete Restlaufzeit. Ist für solch ein Darlehen nicht ernsthaft mit einer bevorstehenden Kündigung zu rechnen, sind dauerhafte Wechselkursänderungen ergebniswirksam abzubilden.

Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten kann dann von einer voraussichtlich dauernden Wertänderung ausgegangen werden, wenn die Kursschwankung eine Grenze von 20 Prozent für den einzelnen Bilanzstichtag bzw. von 10 Prozent für zwei aufeinanderfolgende Stichtage überschreitet.

Quelle:
FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 8.3.2016, 2 V 2763/15

Links zum Thema:

  Forderungen und Verbindlichkeiten in fremder Währung - Handelsrecht
  Währungsumrechnung - Handelsrecht

 



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