19.01.2016 — Timm Haase. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten muss zwingend dann gebildet werden, wenn
Im verhandelten Fall erhob die Handwerkskammer einen Zusatzbeitrag, der sich nach dem Gewinn der Vorjahre richtete. Nach dem Beschluss der Kammer im Herbst 2009 sollte der Zusatzbeitrag für 2010 1,5 % des Gewinns des Jahres 2007 betragen. Ein Prozentsatz von 1,5 % war auch schon jeweils in den Vorjahren beschlossen worden. Das Unternehmen bildete nun zum 31. Dezember 2009 eine Rückstellung für die Zusatzbeiträge für 2010 bis 2012, die sich für 2010 aus 1,5 % des Gewinns von 2007, für 2011 aus 1,5 % des Gewinns von 2008 und für 2012 aus 1,5 % des Gewinns von 2009 zusammensetzte.
Die Voraussetzungen für die Bildung einer dem Grunde und der Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit für Handwerkskammer-Zusatzbeiträge 2010, 2011 und 2012 sind erfüllt. Für das Handwerksunternehmen bestand zum Bilanzstichtag 31. Dezember2009 eine hinreichend konkretisierte Verpflichtung zur Zahlung der Handwerkskammer-Zusatzbeiträge 2010 bis 2012. Dies ergibt sich aus Bestimmungen der Handwerksordnung und der langjährigen gleichmäßigen Festsetzungspraxis.
Die Zusatzbeiträge für 2010, 2011 und 2012 waren auch wirtschaftlich im Wesentlichen vor dem Bilanzstichtag verursacht, weil sich ihre Höhe nach dem drei Jahre zurückliegenden Gewerbeertrag bzw. Gewinn, also der Jahre 2007, 2008 und 2009 bestimmt. Die künftigen Aufwendungen stehen offensichtlich mit bis zum Bilanzstichtag realisierten Erträgen in Zusammenhang. Ohne einen Gewinn in diesen, vor dem Bilanzstichtag liegenden Jahren, würde kein Zusatzbeitrag erhoben. Dadurch unterscheidet sich der Zusatzbeitrag vom Grundbeitrag, denn Letzterer ist allein an die Mitgliedschaft im jeweiligen Beitragsjahr geknüpft.
Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht bekanntgegeben.
Quelle: FG Thüringen, Urteil vom 07. Juli 2015, Az. 2 K 505/14, veröffentlicht am 07. Januar 2016
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