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Thema der Woche: BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen

27.10.2015  — Timm Haase.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich aktuell mit den steuerlichen Besonderheiten von Betriebsveranstaltungen befasst, vgl. BMF-Schreiben vom 14.10.2015 (Az. IV C 5 - S 2332/15/10001 DOK 2015/0581477). In diesem Schreiben hat das BMF die wichtigsten Grundsätze, die seit dem 01. Januar 2015 zu beachten sind, zusammengefasst.

Begünstigter Personenkreis

Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Hierunter fallen z. B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern und Jubiläumsfeiern. Eine Betriebsveranstaltung liegt jedoch nur dann vor, wenn der Teilnehmerkreis sich überwiegend aus Betriebsangehörigen und ehemaligen Arbeitnehmern, deren Begleitpersonen und gegebenenfalls Leiharbeitnehmern oder Arbeitnehmern anderer Unternehmen im Konzernverbund zusammensetzt.

Veranstaltungen, die nur für einen beschränkten Kreis von Arbeitnehmer von Interesse sind, sind begünstigte Betriebsveranstaltungen, wenn sich die Begrenzung des Teilnehmerkreises nicht als eine Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen darstellt. Als begünstigte Betriebsveranstaltungen berücksichtigt gelten deshalb auch Veranstaltungen, die jeweils nur für eine Organisationseinheit eines Betriebs, z. B. Abteilung, durchgeführt werden, wenn alle Arbeitnehmer dieser Organisationseinheit an der Veranstaltung teilnehmen können.

Freibetrag von 110 Euro

Soweit die Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer nicht übersteigen, bleibt diese steuerfrei, sofern die grundsätzlichen Voraussetzungen einer Betriebsveranstaltung erfüllt sind. Dies gilt für bis zu zwei Veranstaltungen jährlich. Aufwendungen für Begleitpersonen werden dem Anteil des jeweiligen Arbeitnehmers zugerechnet, so dass für eine Begleitperson kein zusätzlicher Freibetrag gewährt wird.

Überblick über Zuwendungen

Zu den Zuwendungen, die im Rahmen einer Betriebsveranstaltung in die Betrachtung des Freibetrags mit einbezogen werden müssen, zählen insbesondere die folgenden Positionen:

  • Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten;
  • die Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten;
  • Musik, künstlerische Darbietungen sowie Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen, wenn sich die Veranstaltung nicht im Besuch der kulturellen oder sportlichen Veranstaltung erschöpft;
  • Geschenke; dies gilt auch für die nachträgliche Überreichung der Geschenke an solche Arbeitnehmer, die aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht an der Betriebsveranstaltung teilnehmen konnten, nicht aber für eine deswegen gewährte Barzuwendung;
  • Zuwendungen an Begleitpersonen des Arbeitnehmers;
  • Barzuwendungen, die statt der genannten Sachzuwendungen gewährt werden, wenn ihre zweckentsprechende Verwendung sichergestellt ist;
  • Aufwendungen für den äußeren Rahmen, z. B. für Räume, Beleuchtung oder Eventmanager.

Paragraph 8 Abs. 2 Satz 11 EStG kommt nicht zur Anwendung

Die Anwendung der 44 Euro-Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG ist für Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen nicht zulässig.

Quelle: BMF-Schreiben vom 14.10.2015, Az. IV C 5 - S 2332/15/10001 DOK 2015/0581477

Links zum Thema:

  Lohn- und umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen; Rechtslage nach dem "Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften"
  Aufwendungen für Abschiedsfeier - Werbungskosten oder nicht?
  Die lohn- und umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen nach dem BMF-Schreiben vom 14. Oktober 2015



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