15.12.2015 — Timm Haase. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt zu bewerten. Von dieser Regelung betroffen sind Mahlzeiten, die einem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder aber im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung von seinem Arbeitgeber bzw. auf dessen Veranlassung von Seiten eines Dritten zur Verfügung gestellt werden. Diese Mahlzeiten sind allerdings nur dann betroffen, wenn der Preis den Betrag von 60 Euro nicht übersteigt.
Das BMF-Schreiben vom 09. Dezember 2015 (IV C 5 - S 2334/15/10002) zur lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten legt nun den Sachbezugswert für Mahlzeiten, die ab dem Kalenderjahr 2016 gewährt werden, für ein Mittag- oder Abendessen auf 3,10 Euro bzw. für ein Frühstück auf 1,67 Euro fest.
Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit) gelten Besonderheiten. Demnach ist bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils ohne Tätigwerden der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24.00 Uhr Ortszeit erreicht wird. Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend. Dagegen ist für die Zwischentage in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24.00 Uhr Ortszeit erreicht.
Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen.
Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist die Kürzung der Verpflegungspauschale i. S. d. § 9 Abs. 4a Satz 8 ff. EStG tagesbezogen vorzunehmen, d. h. von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale für eine 24-stündige Abwesenheit (§ 9 Abs. 4a Satz 5 EStG), unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.
Zudem liefert das BMF-Schreiben vom 09. Dezember 2015 (IV C 5 - S 2353/08/10006 :006) eine Übersicht über die ab 2016 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland.
Quelle:
BMF-Schreiben vom 09.12.2015, IV C 5 - S 2334/15/10002
BMF-Schreiben vom 09.12.2015, IV C 5 - S 2353/08/10006 :006
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