10.11.2015 — Timm Haase. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen (§ 237 Abs. 1 AO). Die Zinsen betragen für jeden Monat 0,5 Prozent, demnach für ein volles Jahr 6 Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen (§238 Abs. 1 AO).
Eben gegen diese Höhe der Aussetzungszinsen richtete sich die vor dem BFH verhandelte Klage von zwei Eheleuten. Diese klagten gegen die Festsetzung von Aussetzungszinsen, immerhin in Höhe von rund 108 Tausend Euro und machten geltend, die Zinsfestsetzung sei wegen nicht marktgerechter Zinsen verfassungswidrig.
Die Aussetzungszinsen resultierten aus einem Einspruchsverfahren, zu dem die Eheleute auch die Aussetzung der Vollziehung beantragten. Zwar gewährte das Finanzamt die Aussetzung im Mai 2008, setzte aber nach dem erfolglosen Einspruchsverfahren und Bekanntgabe im Dezember 2011 nach den gesetzlichen Vorgaben der Abgabenordnung die Aussetzungszinsen in der genannten Höhe fest. In der Vorinstanz machte sich das zuständige Finanzgericht sogar die Mühe und verglich die Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank mit marktüblichen Zinskonditionen. Im Ergebnis befanden die Richter des Finanzgerichtes, dass unter Berücksichtigung der Bonität der Kläger von diesen am Kapitalmarkt kein günstigerer Zinssatz als 6% zu erzielen gewesen wäre.
Der BFH folgte dieser Auffassung. Er führte insbesondere das vorausgegangene BFH-Urteil vom 01. Juli 2014 (IX R 31/13, BStBl II 2014, 925) an, wonach bloße Zweifel an der Verfassungswidrigkeit von Aussetzungszinsen nicht allein ausreichend sind. Zudem führten die Richter aus, dass es Sinn und Zweck der in § 237 AO enthaltenen gesetzlichen Regelung der Verzinsungspflicht sei, den Nutzungsvorteil abzuschöpfen, den ein Steuerpflichtiger dadurch erhält, dass er während der Dauer der Aussetzung über eine Geldsumme verfügen kann, die nach dem im angefochtenen Steuerbescheid konkretisierten materiellen Recht dem Steuergläubiger zusteht.
Insbesondere hoben die Richter hervor, dass das Finanzamt auf der Rechtsgrundlage der §§ 237 Abs. 1 und 2 i. V. m. 238 AO die Festsetzung der Aussetzungszinsen, auch in der berechneten Höhe, entsprechend der geltenden Rechtslage berechnet hat.
Noch ist der BFH der Auffassung, dass sich für den Zeitraum bis 2011 die das Zinsniveau bestimmenden Verhältnisse nicht in einer Weise geändert haben, dass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht in Betracht käme. Die weitere Entwicklung, auch unter Berücksichtigung der aktuellen Zinsentwicklung, bleibt abzuwarten.
Quelle: BFH-Urteil vom 14.04.2015, IX R 5/14, veröffentlicht am 04.11.2015
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Verzinsung bei beantragter Aussetzung der Vollziehung |
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