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Thema der Woche: Übernahme von Verwarnungsgeld durch den Arbeitgeber

24.01.2017  — Timm Haase.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Betreibt ein Arbeitgeber eine Spedition und bezahlt die Bußgelder gegen die bei ihm angestellten Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten, handelt es sich dabei um Arbeitslohn, so ein Urteil des BFH aus dem Jahr 2013. Bei Zahlung von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch den Arbeitgeber hat jetzt das Finanzgericht Düsseldorf ein abweichendes Urteil gefällt (Urteil vom 4. November 2016, Az. 1 K 2470/14 L).

Vorausgegangenes BFH-Urteil

Das klagende Unternehmen hatte Bußgelder, die gegen ihre Fahrer wegen Überschreitung von Lenkzeiten und der Nichteinhaltung von Ruhezeiten festgesetzt worden waren, für diese bezahlt, ohne dafür Lohnsteuer einzubehalten. Der BFH befand 2013, dass die Zahlung der verhängten Bußgelder bei den Arbeitnehmern zu Arbeitslohn führte. Der BFH hielt damit an seiner zuvor vertretenen Auffassung, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Verletzung des Halteverbots im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen kann, nicht weiter fest. Insbesondere war entscheidend, dass ungeachtet der Frage, ob der Arbeitgeber ein solches rechtswidriges Verhalten angewiesen hat und anweisen darf, jedenfalls auf einem solchen rechtswidrigen Tun der Betrieb auch nicht teilweise gründen kann und daher insoweit keine beachtlichen betriebsfunktionalen Gründe vorliegen können.

Urteilsfall

In dem nun vor dem Finanzgericht Düsseldorf verhandelten Fall klagte ein Paketzustelldienst. Dieser hat in mehreren Städten kostenpflichtige Ausnahmegenehmigungen erwirkt, die ein kurzfristiges Halten der Auslieferungsfahrzeuge zum Be- und Entladen in Halteverbots- und Fußgängerzonen gestatten. Sofern eine derartige Ausnahmegenehmigung nicht erhältlich ist, wird es zur Gewährleistung eines reibungslosen Betriebsablaufs im Interesse der Kunden durch den Paketzustelldienst hingenommen, dass die Fahrer ihre Fahrzeuge auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig anhalten. Das Unternehmen trägt die ihm gegenüber festgesetzten Verwarnungsgelder. Das beklagte Finanzamt behandelte die Übernahme der Verwarnungsgelder - der geänderten Rechtsprechung des BFH folgend - als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der Fahrer.

Entscheidung des Finanzgerichts

Die Richter des FG Düsseldorf befanden, dass die von der Klägerin gezahlten Verwarnungsgelder wegen Falschparkens ihrer Arbeitnehmer bei der Zustellung der Pakete führen bei diesen nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Maßgebend sei demnach die Verwirklichung des Tatbestandes des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG, somit der Zufluss von Arbeitslohn beim Arbeitnehmer. Die Klägerin erfülle mit der Zahlung der Verwarnungsgelder lediglich eine eigene Verbindlichkeit. Zwar hätten die Fahrer die Ordnungswidrigkeit begangen, die Verwarnungsgelder seien jedoch unmittelbar gegenüber dem Unternehmen als Halterin der Fahrzeuge festgesetzt worden. Das Unternehmen habe auch keine Regressansprüche gegenüber den Fahrern.

Die Zahlung der Verwarnungsgelder sei aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse der Klägerin erfolgt und habe keinen Entlohnungscharakter, so die Richter. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Unternehmen nur Verwarnungsgelder wegen Verstößen gegen Park- und Haltevorschriften im ruhenden Verkehr zahle, die zudem von seinen Fahrern bei der Auslieferung und Abholung von Paketen in Gebieten ohne Ausnahmeregelung begangen worden seien. Dabei handele es sich um beachtliche betriebsfunktionale Gründe.

Das FG Düsseldorf hat die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle:
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 4.11.2016, Az. 1 K 2470/14 L

Links zum Thema:

  Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben - Steuerrecht
  Zu schnell gefahren, Ruhezeiten nicht eingehalten - wer zahlt das Bußgeld?
  Wie ist zu verfahren, wenn das Unternehmen Bußgelder für das Überschreiten von Lenk- und Ruhezeiten der Mitarbeiter übernimmt?

 



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