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Tarifvertragsänderung seit 1. Januar 2013

21.03.2013  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: SOKA-BAU.

Neuregelung der Urlaubsvergütung bei Arbeitsausfällen ohne Lohnanspruch

Die Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft haben mit Wirkung zum 1. Januar 2013 die Urlaubsvergütung für gewerbliche Arbeitnehmer bei Arbeitsausfällen ohne Lohnanspruch neu geregelt und die Tarifverträge entsprechend geändert.

§ 8 Nr. 5 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV) sowie § 6 der Bayerischen Urlaubsregelung wurden dahingehend geändert, dass eine Mindesturlaubsvergütung für bestimmte Arbeitsausfälle ohne Lohnanspruch in folgenden Fällen besteht:

  • Unverschuldete Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit (ohne Entgeltfortzahlung)
  • Ausfallstunden im Zeitraum vom 1. Dezember bis 31. März mit Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld ab der 91. Ausfallstunde

Die Mindesturlaubsvergütung beträgt pro Ausfallstunde 14,25 % des zuletzt gemeldeten Bruttolohns pro lohnzahlungspflichtige Stunde. Der Anspruch auf Mindesturlaubsvergütung für Krankheit ohne Lohn entsteht im laufenden Monat und wird von SOKA-BAU nach Abgabe der Meldung des Arbeitgebers auf dem Arbeitnehmerkonto gutgeschrieben. Der Anspruch auf Mindesturlaubsvergütung für Ausfallstunden mit Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld ab der 91. Ausfallstunde entsteht nach Ablauf des Schlechtwetterzeitraumes. Er wird von SOKA-BAU nach Abgabe der letzten Meldung für den Schlechtwetterzeitraum, also nach dem Monat März, dem Arbeitnehmerkonto gutgeschrieben.

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