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Streit um Sprengung

28.10.2010  — none .  Quelle: none.

Eine Gesellschaft, die im Außenbereich von Mendig Basaltlava abbaut, darf dort eine Testsprengung vornehmen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Nach nicht ordnungsgemäß durchgeführten Sprengarbeiten ordnete das Landesamt für Geologie und Bergbau im Juli 2010 gegenüber dem Unternehmen an, dass Bohr- oder Sprengarbeiten im Bereich von Mendig erst nach der besonderen Freigabe durch das Landesamt wieder aufgenommen werden dürften.

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Nach Einschaltung eines Sachverständigen entschied das Landesamt, dass Bohr- und Sprenganlagen innerhalb des Abbaugebiets der Gesellschaft nach dem Stand der Technik zu planen seien. Die Ausführung der Sprengarbeiten sei messtechnisch zu begleiten und durch einen Gutachter zu überwachen. Jede Bohr- und Sprenganlage im Basaltlavaabbau bedürfe der besonderen Freigabe durch das Landesamt. Gegen diese Entscheidung legte die Stadt Mendig Widerspruch ein. In der Folgezeit gab das Landesamt auf Antrag der Gesellschaft mit Bescheid vom 30. September 2010 eine Sprengung frei. Auch hiergegen legte die Stadt Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz, nachdem das Landesamt die sofortige Vollziehung ihrer bergrechtlichen Entscheidungen angeordnet hatte.

Der Antrag hatte keinen Erfolg. Zur Begründung führten die Richter u. a. aus, dass die Freigabe der Sprengung nicht zu beanstanden sei. Der vom Landesamt eingeschaltete Gutachter habe festgestellt, dass das Fehlen von detaillierten Informationen bezüglich Hohlraumzuständen, deren Abmessungen und deren Spannungs- und Verformungsverhalten keine belastbare Risikoabschätzung bei Sprengungen erlaube. Es werde empfohlen, vor einer endgültigen Entscheidungsfindung bei einer sachgemäß geplanten Sprengung Messungen vorzunehmen. Das Landesamt habe aufgrund dieser Empfehlung eine Testsprengung, die der Sammlung von Erkenntnissen diene, erlaubt, was nicht zu beanstanden sei. Weitere Sprengungen könnten aber – wenn überhaupt – frühestens nach einer gutachterlichen Auswertung dieser Sprengung zugelassen werden.

Gegen diesen Beschluss können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.

Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 20. Oktober 2010, 1 L 1256/10.KO

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Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz
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