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Stimmrecht bei ausstehenden Wohngeldern

05.04.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: HGV aktuell.

- Beschlussungültigkeit ? -

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit einer Fallgestaltung befassen müssen, in welcher ein Wohnungseigentümer von seinen Stimmrechten in der Versammlung ausgeschlossen wurde, weil er mit Wohngeldern sich in Rückstand befand.

Die Besonderheit:

Aufgrund Vereinbarung in der Teilungserklärung war ein solcher Stimmrechtsentzug ausdrücklich vorgesehen!

Der BGH kam in seinem Urteil vom 10.12.10 (V ZR 60/10) zu dem Ergebnis, dass die Regelung in dieser Teilungserklärung nichtig sei. Eine solche Regelung sei nicht bindend, weil sie einen schwerwiegenden Eingriff in den Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte beinhalte.

Darauf, ob der Stimmrechtsausschluss sich auf das Abstimmungsergebnis dann noch ausgewirkt habe, oder nicht, käme es deshalb nicht mehr an.

Fazit:

Die teilweise durch Beschluss, aber auch nicht selten durch Vereinbarung in den Gemeinschaftsordnungen, eingeschränkten Stimmrechte unterliegen kritischer Betrachtung. Der Verwalter hat die Stimmrechtsbefugnisse vor und in der Versammlung zu bewerten, die Entscheidung ist deshalb von praktischer Bedeutung.

Quelle: Hanno Musielack Rechtsanwalt, Fachanwalt
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