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Steuertipps für Schüler und Studierende

04.07.2017  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Hessisches Ministerium der Finanzen.

Viele Schülerinnen, Schüler und Studierende nutzen die bevorstehenden Ferien oder die vorlesungsfreie Zeit, um ihr Taschengeld oder studentisches Budget mittels eines Ferienjobs zu verbessern. Zuweilen treten Unsicherheiten auf, wie diese zusätzliche Einnahmequelle richtig zu versteuern ist. Wir liefern Tipps, was es dabei zu beachten gibt.

„Die steuerliche Belastung im Rahmen von Ferien- oder Studentenjobs gering zu halten, ist nicht schwierig – es gibt lediglich ein paar grundsätzliche Hinweise zu berücksichtigen“, so Hessens Finanzminister Dr. Thomas Schäfer zum Thema. Die meisten Ferienjobs blieben ohnehin aufgrund der geringen Höhe der Einnahmen steuerfrei. Mit Blick auf seine Zeit als Schüler und Student sagte Schäfer: „Ein kleines Taschengeld oder geringes studentisches Budget und der ein oder andere große Wunsch – das passt nicht immer auf Anhieb zusammen. Verständlich, dass dann ein Nebenjob ins Spiel kommt, mit dessen Hilfe sich etwas hinzuverdienen lässt. Das kenne ich bestens aus eigener Erfahrung in meiner Jugend.“

Prinzipiell müssen Schüler und Studierende ihrem Arbeitgeber ihr Geburtsdatum und die Steuer-Identifikationsnummer mitteilen. Informationen zur Identifikationsnummer hält der Internetauftritt des Bundeszentralsamts für Steuern bereit.

Ferner benötigt der Arbeitgeber eine Angabe darüber, ob der Ferienjob das erste Beschäftigungsverhältnis ist. Diese Informationen ermöglichen ihm den elektronischen Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale, wie etwa Steuerklasse und Religion. Die Vorlage einer Lohnsteuerkarte oder einer Papierbescheinigung des Finanzamts ist aus diesem Grund nicht mehr erforderlich. Der Arbeitgeber entscheidet, ob er den Arbeitslohn entsprechend den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder pauschal versteuert. Behält der Arbeitgeber Lohnsteuer vom Arbeitslohn ein, können Ferienjobber zu viel gezahlte Lohnsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres mittels einer Einkommensteuererklärung beim Finanzamt zurückfordern. Schüler und Studierende mit einem Bruttoarbeitslohn von bis zu 9856 Euro im Jahr erhalten in der Regel die einbehaltene Lohnsteuer komplett zurück. Pauschal versteuerter Arbeitslohn bleibt bei der Einkommensteuerveranlagung außen vor, die Besteuerung ist mit der pauschalen Lohnsteuer abgegolten.

Was es für Schülerinnen, Schüler und Studierende steuerlich sowie sozialversicherungsrechtlich außerdem zu beachten gilt, erklären wir in unserer Broschüre „Steuertipps bei Aushilfsarbeit von Schülerinnen, Schülern und Studierenden“. Diese können Sie hier herunterladen oder bestellen.

„Den hessischen Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden wünsche ich eine angenehme Lektüre unserer Broschüre sowie eine schöne und erlebnisreiche Sommerzeit“, sagte der Finanzminister.




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