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Steuerliche Absetzbarkeit einer Küche durch den Vermieter

04.07.2017  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..

Eine eigene Wohnung ist eine prima Sache. Sei es, weil man in den eigenen vier Wänden wohnt oder durch die Mieteinnahmen monatlich ein Zubrot erhält. Als Mieter möchte man selten für eine Wohnung, die einem nicht gehört, eine Küche kaufen. Beim nächsten Umzug stellt sich dann das Problem, wohin mit der Küche? Wird der nachfolgende Mieter sie ablösen? Trifft sie seinen Geschmack? Oder muss die Küche umgezogen werden? Und passt diese Küche überhaupt in die neue Wohnung? Vermieter hingegen können die Anschaffungskosten einer Küche von der Steuer absetzen.

Die bisherige Rechtsauffassung, bei der die verschiedenen Küchenbestandteile steuerlich getrennt voneinander behandelt wurden, wurde aufgegeben. Die Kosten für die Erneuerung der Küche sind nun nicht mehr sofort als Werbungskosten von den Mieteinnahmen abziehbar.

Eine Einbauküche wird jetzt inklusive aller Einbauschränke, Spüle, Herd und weiteren Elektrogeräten als ein einheitliches Wirtschaftsgut gemeinsam betrachtet. Nach einem BFH-Urteil vom 3. August 2016 sind die Anschaffungskosten der Einbauküche in einer vermieteten Wohnung daher mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren abzuschreiben. Diese neue Regelung gilt sowohl für die Erstanschaffung, als auch für die Erneuerung einer Küche.

„Leider stellt diese Neuregelung eine Verschlechterung für den Vermieter dar. Bisher konnte der Ersatz von Herd und Spüle als Erhaltungsaufwand bei der nächsten Steuererklärung in voller Höhe abgesetzt werden, auch wenn die Kosten über 410 Euro lagen. Durch die neue Sichtweise werden jedes Jahr nur mehr zehn Prozent als Werbungskosten eine Dekade lang berücksichtigt, wenn der Anschaffungswert über 410 Euro liegt“, kommentierte Robert Dottl, Vorstandsvorsitzender der Lohi, die gesetzliche Änderung. Für die Einkommensteuererklärung 2016 lässt das Bundesministerium der Finanzen aber auf Antrag die bisherige Regelung noch zu.




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