24.02.2015 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Steuerberaterkammer München.
Aber was passiert mit dem Geld, wenn wirklich gewonnen wird? Muss es versteuert werden oder nicht? Da in den letzten Jahren die Zahl der Gewinnspiele unterschiedlichster Art stark zugenommen hat, schaut der Fiskus seit einiger Zeit genauer hin.
Insbesondere wenn der Gewinn etwas größer ausfällt, fragen sich viele Lottospieler, ob sie diese Einnahmen bei der Einkommensteuer angeben und versteuern müssen. Hier lautet die Antwort ganz klar: nein. Lottogewinne beim staatlichen Lotto oder auch bei Renn- und Sportwetten gleich welcher Größenordnung müssen in Deutschland prinzipiell nicht versteuert werden. Sie basieren im Wesentlichen auf Glück und sind keiner besteuerbaren Einkommensart zuzuweisen.
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Aber Achtung, in dem Augenblick, in dem das Geld auf dem Konto landet und möglicherweise Zinsen abwirft, unterliegen die der Abgeltungssteuer von derzeit 25 Prozent, die der Fiskus einfordert. Auch wer großzügig ist und einen Teil seines gewonnenen Geldes an liebe Freunde und Familienmitglieder verschenkt, sollte die steuerlichen Vorschriften genau prüfen. Denn steuerfrei sind Schenkungen nur in einem bestimmten finanziellen Rahmen, in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsgrad und der Höhe des Betrages. Vorsicht ist auch geboten, wenn man sich an ausländischen Glücksspielangeboten beteiligt. So gibt es u. a. die Regelung, dass der Staat, in dem die Lotterie ansässig ist, auch die Steuern für die Gewinne festsetzt. Anders verhält es sich beispielsweise bei Mehrländerlotterien wie dem Europajackpot, an denen man sich online beteiligen kann. Hier sind die Gewinne für in Deutschland wohnhafte Spieler steuerfrei. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die jeweiligen Anbieter von Internet-Glücksspielen in Deutschland über eine behördliche Erlaubnis zur Veranstaltung des Glücksspiels verfügen. Ist das nicht der Fall, so können letztlich die gesamten Einnahmen konfisziert und eine zusätzliche Geldbuße verhängt werden. So geschehen laut – noch nicht rechtskräftigem - Urteil des Amtsgerichts München vom 26. September 2014 (Az. 1115 Cs 254 Js 176411/13). In diesem Fall war der Beteiligte am unerlaubten Glücksspiel eines Anbieters aus Gibraltar schuldig gesprochen worden mit der Folge, dass das gesamte aus dem Glücksspiel übrig gebliebene Geld, etwa 63.000 Euro, für verfallen erklärt und ihm eine Geldstrafe von 2.100 Euro auferlegt wurde.
Zu diesem Thema hat sich die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main in einer Verfügung vom 14. Mai 2014 geäußert. Demnach gibt es sowohl steuerpflichtige als auch nicht steuerpflichtige Einnahmen aus Preisen. Als Orientierungshilfe können hier die sieben Einkunftsarten gelten, die das deutsche Steuerrecht kennt. Dazu gehören Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit, nicht selbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte.
Besteht ein untrennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Preisgeld - insbesondere für wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen – und einer der 7 Einkunftsarten, dann ist das Preisgeld in aller Regel steuerpflichtig. Das kann beispielsweise bei Architektenwettbewerben oder Filmpreisen der Fall sein und dazu führen, dass die jeweils erhaltenen Beträge im Rahmen der Einkommensteuererklärung anzugeben und gegebenenfalls zu versteuern sind.
Keinen Zusammenhang mit einer Einkunftsart gemäß Einkommensteuergesetz haben dagegen Einnahmen aus Preisen, deren Verleihung in erster Linie dazu bestimmt sind, das Lebenswerk des Empfängers zu würdigen, die Persönlichkeit des Preisträgers zu ehren oder eine vorbildhafte Grundhaltung auszuzeichnen. Davon ist beispielsweise bei der Vergabe des Nobelpreises auszugehen.
Dass trotz einschlägiger Vorschriften eine Zuordnung oft strittig ist, zeigen diverse juristische Auseinandersetzungen. So klagte beispielsweise ein Professor, dessen permanente ausgezeichnete wissenschaftliche Leistung im Rahmen des „Hamburger Lehrpreises“ mit 10.000 Euro belohnt wurde. Diese Summe soll er nun gemäß Ansicht des Finanzgerichts Hamburg bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit versteuern (Az.: 3K 126/13). In einem anderen Fall geht es um einen Flugkapitän, der sich seit Jahren dem Glücksspiel Poker erfolgreich widmet. Anders als der betroffene Spieler war der 12. Senat des Finanzgerichts hier der Meinung, dass Gewinne eines Pokerspielers jedenfalls dann der Einkommensteuer unterliegen, wenn er regelmäßig über Jahre hinweg erfolgreich an namhaften, mit hohen Preisgeldern dotierten Turnieren teilnimmt (Az.: 12 K 1136/11). Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt. Weitere Entscheidungen betreffen die zunehmenden Reality- und Castingshows sowie vergleichbare Formate. Die dort erzielbaren Gewinne werden immer öfter in der steuerlichen Bewertung als „sonstige Einkünfte“ eingestuft. Im Fall eines Big-Brother-Teilnehmers hat beispielsweise der IX. Senat des Bundesfinanzhofs, BFH, entschieden, dass der Kläger mit seinem in der Show erzielten Projektgewinn in Höhe von 1 Mio. Euro einkommensteuerpflichtig ist (Az.: IX R 6/10).
Die steuerliche Bewertung von Einnahmen aus Glücksspielen, Preisverleihungen und diversen anderen Veranstaltungsformaten ist kompliziert und wird - wie die hier nur kurz skizzierten Beispiele zeigen - zunehmend restriktiver gehandhabt. Daher empfiehlt es sich, einen Steuerprofi zu konsultieren.
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