25.07.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC).
Der Bundesfinanzhof hält weiterhin eine verfassungswidrige Rechtslage aufrecht, indem er selbstständigen Buchhaltern die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung untersagt. Das Gericht kommt in einem am 7. Juni 2017 ergangenen und am 19. Juli 2017 veröffentlichten Urteil (Az.: II R 22/15) zu dem Schluss, dass selbstständige Buchhalter nicht über ausreichende Qualifikationen verfügen sollen. Das gelte auch dann, wenn die Umsatzsteuervoranmeldung durch das verwendete Buchführungsprogramm automatisiert erstellt werde.
Es ist nicht das erste Urteil des Gerichts, das zu diesem Ergebnis kommt. Rechtsanwalt Matthias Pruns sieht darin einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit:
„Der Bundesfinanzhof bleibt mit diesem Urteil seiner Linie treu. Er ignoriert kontinuierlich und beharrlich seit nunmehr über 35 Jahren das Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahr 1980 entschieden (Beschl. v. 18.06.1980, Az.: 1 BvR 697/77), dass jeder Buchhalter diejenigen Tätigkeiten, die er in einer Berufsausbildung erlernt hat, auch ausüben können muss. Dabei darf es keinen Unterschied machen, ob er selbstständig oder im Angestelltenverhältnis tätig ist. Buchhalter erwerben aber in ihrer Ausbildung die für die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung notwendigen Kenntnisse. Als Angestellte von Unternehmen und Steuerberatern fertigen sie deshalb auch jeden Monat Umsatzsteuervoranmeldungen an. Es gibt keinen Grund, das ihren selbständigen Kollegen nicht ebenfalls zu erlauben.“
Der BVBC beanstandet, dass der Bundesfinanzhof die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts seit Jahren ignoriert. Uta-Martina Jüssen, selbstständige Bilanzbuchhalterin und BVBC-Präsidiumsmitglied, sagt: „Der Bundesfinanzhof behauptet immer wieder formelhaft und ohne tragfähige Begründung, man dürfe das Anfertigen der Umsatzsteuervoranmeldung nur den steuerberatenden Berufen erlauben. Diese setzen dafür aber gerade die bei ihnen angestellten Buchhalter ein. Diese Ungleichbehandlung ist durch nichts gerechtfertigt.“
BVBC-Präsidentin Christel Fries, ehemalige Bilanzbuchhalterin und inzwischen Inhaberin einer Steuerkanzlei, kritisiert, dass das Gericht keine Stellung zu europarechtlichen Fragestellungen bezogen hat, die seit längerem diskutiert werden. „Die Einschränkungen durch das StBerG stellen angesichts der viel weitergehenden Befugnisse von Buchhaltern im europäischen Ausland eine europarechtswidrige Inländerdiskriminierung dar“, erklärt Fries.
Der BVBC setzt sich in Politik und Fachöffentlichkeit für eine Reform des Steuerberatungsgesetzes ein, damit die Grundrechte der selbstständigen Buchhalter nicht länger ignoriert werden. Die Erfolgsaussichten für eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs schätzt der Verband als sehr gut ein. Es bleibt aber abzuwarten, ob die Klägerin diese einlegt. Ändert sich an der aktuell verfassungswidrigen Gesetzeslage nichts, befürchtet der BVBC, dass in Zukunft immer mehr selbstständige Buchhalter in der Praxis zivilen Ungehorsam üben werden.
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