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Sportanlage in Meisenheim ist nicht zu laut

22.03.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: HGV aktuell.

Eine Nutzung der Schul- und Vereinssportanlage am Paul-Schneider-Gymnasium in Meisenheim, die die Vorgaben der Baugenehmigung einhält, verletzt die Anwohner nicht in ihren Nachbarrechten.

Das Gebot der Rücksichtnahme wird durch die vorgesehene und genehmigte Nutzung insbesondere mit Blick auf Lärmbeeinträchtigungen ausreichend beachtet. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Der Verbandsgemeinde Meisenheim wurde durch den beklagten Landkreis Bad Kreuznach im März 2007 eine Baugenehmigung für den Neubau der Schulsportanlage sowie Nebenanlagen erteilt. Als Nebenbestimmungen wurden Nutzungseinschränkungen in die Genehmigung aufgenommen, die sich aus einem vorangegangenen Schallschutzgutachten ergaben. Die Kläger, die in unmittelbarer Nähe zu dem Sportgelände wohnen, wendeten sich bereits 2007 gegen die erteilte Baugenehmigung. Ein in diesem Zusammenhang eingeleitetes Klageverfahren wurde Ende 2007 zunächst ausgesetzt, weil sich die Beteiligten außergerichtlich einigen wollten. Im Folgenden wurde die Nutzung durch zwei Änderungsbescheide weiter eingeschränkt, um insbesondere den Nutzungsumfang durch den Vereinssport zu reglementieren. Des Weiteren wurde 2008 ein gerichtliches Lärmgutachten eingeholt. Die Kläger hielten trotz der erfolgten Beschränkungen weiterhin an ihrem Begehren fest. Zur Begründung trugen sie vor, der Neubau der Sportanlage sei gebietsunverträglich und verletze das Gebot der Rücksichtnahme, weil die von der Sportanlage ausgehenden Immissionen die Grenzwerte überschritten. Der Beklagte und die Verbandsgemeinde Meisenheim als Beigeladene halten die erteilte Baugenehmigung, insbesondere auch aus immissionsschutzrechtlicher Sicht, für rechtmäßig.

Das Gericht wies die Klage ab, da die Sportanlage den immissionsschutzrechtlichen Vorgaben genüge. Die Zulässigkeit des Vorhabens richte sich, da das Gebiet nicht mit einem Bebauungsplan überplant sei, grundsätzlich nach der Eigenart der näheren Umgebung. Das Gebiet werde danach geprägt durch das Paul-Schneider-Gymnasium einerseits und die Wohnbebauung an der Carl-Hellermann-Straße andererseits. Da es sich demzufolge um eine gebietsmäßige Gemengelage handle, seien Zwischenwerte für die Immissionsrichtwerte heranzuziehen. Die danach vom Gericht zugrunde gelegten Immissionsrichtwerte von ca. 54 db(A) (tags, außerhalb der Ruhezeiten) und 49 db(A) (tags, innerhalb der Ruhezeiten) könnten bei der Nutzung der Sportanlage im genehmigten Umfang eingehalten werden, wie sich aus den eingeholten Schallschutzgutachten ergebe. Soweit es bei besonderen Ereignissen (Pokalspiel, Derby, o. Ä.) zu Grenzwertüberschreitungen komme, sei dies rechtlich unbeachtlich, wenn es sich dabei um sog. seltene Ereignisse handelt, d. h. wenn dies höchstens an 18 Kalendertagen im Jahr auftritt. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot sei deshalb nicht ersichtlich. Zudem sei durch die letzten Nutzungsbeschränkungen der Baugenehmigung, mit der weitere Zeiten vom Vereinssportbetrieb ausgenommen wurden, zusätzlich Rücksicht auf die Anlieger genommen worden.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 22. Februar 2011, 7 K 842/10.KO)

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz
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