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Spendenquittung per E-Mail?

16.05.2017  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..

Der Abgabetermin für die nächste Steuererklärung rückt näher, sofern die Steuerklärung selbst gemacht wird. Das bedeutet, dass all die notwendigen Unterlagen zusammengesucht werden müssen. Im digitalen Zeitalter wird bereits vieles auf dem PC gespeichert. Toll, wenn nun auch Spendenquittungen am Rechner gesammelt und verwaltet werden können.

Bekanntgabe des Bundesfinanzministeriums (BMF)

In einem Schreiben vom 6. Februar 2017 hat das BMF bekannt gegeben, dass gemeinnützige Organisationen ab sofort Bescheinigungen für Spenden auch per E-Mail versenden dürfen. Diese Bescheinigungen sind unter bestimmten Voraussetzungen beim Finanzamt gleichwertig mit Papierbescheinigungen. Beim elektronischen Versand muss das Dokument beispielsweise schreibgeschützt versendet werden. Auch an der Form der Zuwendungsbestätigung ändert sich nichts. Diese ist ab 200 Euro nach einem amtlichen Muster zu erstellen.

Kann ein Spender darauf bestehen, dass eine gemeinnützige Organisation die Spendenbescheinigung digital versendet? „Nein, denn der Verband oder Verein muss diese Vorgehensweise seinem zuständigen Finanzamt zuvor angezeigt haben. Eine Zusendung per Post ist weiterhin zulässig“, so Mark Weidinger, Vorstand der Lohi.

Spenden in der Steuererklärung

Wurde an gemeinnützige Organisationen gespendet, so können diese Beträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Um Steuern zu sparen, müssen die Zuwendungen jedoch den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro übersteigen.

Liegt die Einzelspende unter 200 Euro, so gilt eine vereinfachte Nachweispflicht. Der Kontoauszug reicht als Beleg aus. Aber auch bei höheren Beträgen gilt seit 2017 die Belegvorhaltepflicht. Wie bereits berichtet müssen Zuwendungsbelege nur mehr aufgehoben und auf Nachfrage vorgelegt werden. Somit ist die Archivierung für den Steuerpflichtigen ein Muss. Erfolgt diese am PC, können Papier, Ordner und Platz im privaten Büro eingespart werden. Darf die Organisation aber keinen elektronischen Versand vornehmen, muss im Zweifelsfall die Original-Papierbescheinigung vorgelegt werden können.




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