24.08.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.
Grundlage dafür war eine Verständigung des BMUB mit der EU-Kommission. Diese sieht vor, dass Deutschland vorübergehend Anforderungen an das Glimmverhalten von Bauprodukten stellen kann, bis diese in die europäische Produktnorm aufgenommen worden sind. Mit der Verständigung wurde auch ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland eingestellt.
Adler: "Mit der Regelung zum Glimmverhalten von Bauprodukten haben die Länder eine Schutzlücke bei CE-gekennzeichneten Bauprodukten geschlossen. Das macht den Weg frei, auch in anderen Bereichen das Schutzniveau für die Bauwerkssicherheit sowie den Umwelt- und Gesundheitsschutz zu erhalten. Auch wenn wir uns mit der EU-Kommission darüber einig sind, dass der Schutz der Bürgerinnen und Bürger oberste Priorität genießt, muss jetzt zugleich mit Nachdruck dafür gesorgt werden, dass die bestehenden Lücken in den europäischen Normen geschlossen werden."
Bis zur Aufnahme der Anforderungen in die europäische Normung darf die europäische Norm (EN 16733) in Deutschland zum Nachweis des Glimm- und Schwelverhaltens von Bauprodukten verwendet werden. Diese Regelung soll für alle Bauprodukte eingeführt werden, bei denen das Glimmverhalten im Brandfall eine Rolle spielt. Die Länder beabsichtigen daher, in Kürze in den Regelwerken ihrer Technischen Baubestimmungen Hinweise dafür zu geben, wie den bekannten Lücken und Mängeln der CE-Kennzeichnung durch freiwillige zusätzliche Angaben bauwerksbezogen begegnet werden kann.
Gleichzeitig haben die Länder einen Stufenplan angekündigt, damit die Lücken in der Normung gemeinsam mit der EU-Kommission und den europäischen Normungsorganisationen so rasch wie möglich geschlossen werden können.
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Alle Informationen zu unseren Inhouse-Angeboten sowie die passenden Ansprechpartnerinnen und -partner finden Sie auf unserer Inhouse-Seite unter: https://www.dashoefer.de/inhouse-seminare.html
Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
Wir akzeptieren ausschließlich Bildungschecks aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen.
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