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Schneebedeckte „Tretminen“

26.09.2017  — Sebastian Koj.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Die schnellste Lösung für Hundebesitzer, ist es, den vierbeinigen Freund einfach in den Garten zu schicken. Hier kann dieser dann seine Tretminen platzieren. Gefährlich und kostspielig kann das allerdings werden, wenn die verminte Immobilie zum Verkauf steht.

Der Kläger kaufte die Immobilie im schneebedeckten Winter unter der Prämisse „wie genau besichtigt“. Als dann das Tauwetter begann, konnte der Käufer seinen Augen nicht trauen. 19 Hundehaufen zählte er. Der Käufer weigerte sich, diesen Missstand selbst zu beseitigen und holte ein Angebot zur Entfernung ein, welches Kosten in Höhe von 3.500 € umfasste. Die Kostenhöhe entstand unter anderem durch die Kontamination des Oberbodens. Daraufhin verlangte der Käufer diesen Betrag als Schadensersatz vom Verkäufer der Immobilie.

In diesem Fall hatte das Amtsgericht München entschieden, dass die große Zahl der Hundehaufen auf einem Grundstück einen Sachmangel darstellte, der Käufer jedoch nur einen Schadensersatz für die Beseitigung der „Tretminen“ verlangen konnte, wenn er den verantwortlichen Besitzer des Hundes im Vorfeld erfolglos zur Beseitigung der Verschmutzung aufgefordert hatte.

Auf den Punkt gebracht

Ja, es war ein Sachmangel. Der Kläger trug zum Teil zu der Bodenkontamination mit bei, da der Kot vom Kläger zu spät beseitigt worden war. Er hatte sozusagen zugesehen, wie der Kot nach und nach in das Erdreich eingesickert war und den Folgeschaden in Kauf genommen, da er nicht einschritt und den Kot nicht sofort entfernte. Der Käufer hatte diesbezüglich keinen Anspruch auf Schadensersatz, weil er zudem den Verkäufer nicht zur Nacherfüllung und Beseitigung aufgefordert hatte.

Rechtsprechung: AG München, Urteil v. 13.04.2016 – 171 C 15877/15

Dieser Artikel stellt weder eine Rechtsauskunft dar noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass der Beitrag in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtsprechung entspricht. Er dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es aber vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen.
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