12.09.2016 — Annika Thies. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Darauf sollten Sie bei Erwerb oder Veräußerung eines Grundstücks achten!
Zum eintägigen Praxis-Seminar »Darüber, wen man gerne zum Nachbarn hätte (oder auch lieber nicht), wurde nach der Äußerung eines AFD-Politikers zuletzt rege diskutiert. Doch in den seltensten Fällen kann man sich seine Nachbarn tatsächlich aussuchen. Vermieter haben immerhin einen gewissen Einfluss darauf, wer ihre Wohnung bezieht und prüfen daher ihre potenziellen Mieter auch gerne auf Herz und Nieren.
Allerdings kann man sich der Vertrauenswürdigkeit seines Mieters noch so sicher sein - dass er unverschuldet in eine Schlägerei verwickelt wird und durch seine Notwehrreaktion dann auch noch das Treppenhaus des Mietshauses beschädigt wird – das lässt sich wohl beim besten Willen nicht vorhersehen.
So geschehen in einem Mietshaus in Saarbrücken. Von seiner Eifersucht getrieben, suchte ein Mann einen Mieter in dessen Mietswohnung auf. Es kam zum Streit zwischen den beiden. Der Fremde griff den Mieter an und in seiner Notwehrreaktion stieß der Mieter den anderen gegen die Wand des Treppenhauses, wodurch diese beschädigt wurde.
Es entstand ein Schaden in Höhe von 516 EUR. Die Reparaturkosten wollte der Vermieter daraufhin vom Mieter ersetzt haben. Der Mieter weigerte sich allerdings bis zu seinem Auszug, die Reparaturkosten zu erstatten, woraufhin der Vermieter ihm diese von der Kaution abzog. Damit war hingegen der Mieter nicht einverstanden und zog vor Gericht.
Das Amtsgericht Saarbrücken entschied in seinem Urteil vom 7. Dezember 2015 (Az. 3 C 140/15), dass der Mieter einen Anspruch auf Rückzahlung der restlichen Kaution habe. Dem Vermieter hingegen habe kein Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten zugestanden. Ein solcher Anspruch würde laut Gericht voraussetzten, dass der Mieter das Treppenhaus bewusst oder gewollt beschädigt habe. Dies sah das Gericht allerdings nicht gegeben.
So kann man sich als Vermieter zwar zumeist seine Mieter aussuchen, den unerwünschten Besuch seiner Mieter hingegen nicht.
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Der Standard-Tagesablauf eines eintägigen Seminars sieht wie folgt aus:
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Präsenz-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
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Wenn Sie ein Online-Seminar trotz der Möglichkeit der Terminverschiebung und des Teilnehmerwechsels stornieren möchten, stellen wir Ihnen eine Gebühr in Höhe von 15 % der Seminargebühr zzgl. MwSt. in Rechnung. Ab 13 Tage vor Seminarbeginn wird die volle Teilnahmegebühr fällig.
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Alle Informationen zu unseren Inhouse-Angeboten sowie die passenden Ansprechpartnerinnen und -partner finden Sie auf unserer Inhouse-Seite unter: https://www.dashoefer.de/inhouse-seminare.html
Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
Wir akzeptieren ausschließlich Bildungschecks aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen.
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