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Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung

13.11.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: OLG Stuttgart.

Der durch Vereinbarung mit dem seitherigen Vermieter in einem Mietvertrag eingetretene neue Vermieter ist hinsichtlich des von der mietenden Gesellschaft nicht zu erlangenden Mietausfalls nicht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Insolvenzverschleppung gegen die Geschäftsführers berechtigter Neugläubiger, auch wenn die mietende Gesellschaft pflichtwidrig zur Zeit der Vereinbarung noch keinen Insolvenzantrag gestellt hat.

Gründe

Die Klägerin nimmt die Beklagten als (ehemalige) Geschäftsführer der A-GmbH wegen Insolvenzverschleppung in Anspruch.

Die A-GmbH, über deren Vermögen am 16.08.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, war Mieterin eines Ladengeschäfts in einem Einkaufszentrum. Durch Vertrag vom 18.12.2006 wurde zum 01.01.2007 das Leasingverhältnis zwischen der Klägerin und der A-GmbH aufgehoben. Gleichzeitig wurden sämtliche Mietverhältnisse auf die Klägerin übertragen.

Durch Schreiben vom 13.11.2007 kündigte die A-GmbH wegen Insolvenz ihrer Hauptlieferantin das Mietverhältnis mit der Klägerin zum 31.01.2008. Die Klägerin wies die Kündigung wegen der Befristung des Mietverhältnisses zurück. Ab Dezember 2007 zahlte die A-GmbH den monatlichen Mietzins nicht mehr regelmäßig.

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Rückstände von 227.864,04 EUR, 23.437,18 EUR Verzugszinsen und 5.275,70 EUR Kosten der Rechtsverfolgung gegen die A-GmbH geltend.

(…)

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht wies das Landgericht die Klage mangels Aktivlegitimation der Klägerin ab. Eine Abänderung des Urteils ist - auch aufgrund des Berufungsvorbringens - nicht veranlasst.

Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem gemäß Art. 25 MoMiG seit 01.11.2008 gültigen § 15 a Abs. 1 S. 1 InsO bzw. dem bis 31.10.2008 gültigen § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. stehen der Klägerin nicht zu, ebenso wenig sonstige Ansprüche. Das Landgericht stellte zu Recht darauf ab, dass die Klägerin hinsichtlich des verlangten Schadens nicht aktivlegitimiert ist. Sie ist sog. Altgläubigerin und kann daher einen Schadensersatzanspruch wegen Insolvenzverschleppung nicht geltend machen. Wegen Altschulden kann nur der Ersatz eines Quotenschadens gefordert werden, der in einem eröffneten Insolvenzverfahren als einheitlicher Gesamtgläubigerschaden gemäß § 92 InsO allein vom Insolvenzverwalter gegenüber den Geschäftsführern geltend zu machen ist.

(…)

Urteil des OLG Stuttgart vom 11.10.2012, AZ 13 U 49/12.

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