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Rüpel-Enkel muss draußen bleiben

16.04.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: ARAG.

Wer eine Wohnung vermietet, überträgt das Hausrecht daran auf den Mieter. Doch in Ausnahmefällen kann auch der Vermieter das letzte Wort haben, was ungewünschte Personen angeht.

Dieser darf dann allein entscheiden, wer ihn besucht und wie lange dieser Besuch dauert. Es ist also völlig unerheblich, ob es sich um Damen- oder Herrenbesuch handelt und ob dieser sich um 22 Uhr diskret zurückzieht oder über Nacht bleibt. Den Vermieter hat das nicht zu interessieren – solange sich der Besucher ordentlich und sozialadäquat verhält.

Gewaltig daneben benommen hat sich aber der Besucher einer Mieterin in Wetzlar. Er griff auf dem vermieteten Hausgrundstück in betrunkenem Zustand Jugendliche mit einem Dolch an, bedrohte sie mit einer Schusswaffe und schoss sich zu allem Überfluss damit auch noch selbst in die Hand. Der Vermieter sprach dem Besucher seiner Mieterin ohne weitere Ankündigung ein Hausverbot aus. Zu Recht, urteilte das Amtsgericht Wetzlar.

Die schwere Störung des Hausfriedens rechtfertige einen Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Position des Mieters. Die Mieterin hatte wegen des erteilten Hausverbots den Mietvertrag fristlos gekündigt. Damit aber blitzte sie bei dem Amtsrichter in Wetzlar gehörig ab. Ein Hausverbot wird allerdings nicht bereits dadurch gerechtfertigt, dass der Besucher zum Beispiel verbotswidrig sein Fahrrad an einer Hausmauer anlehnt, erläutern ARAG Experten. In dem entschiedenen Fall geht es aber um eine schwere Störungen des Hausfriedens, die mit der Gefahr für Leib und Leben der bedrohten Personen und mit einem Polizeieinsatz einherging. Darum darf der Vermieter mit einem Hausverbot den Hausfrieden schützen (AG Wetzlar, Az.: 38 C 1281/07).

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