27.03.2013 — Felix Siebler. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
von Felix Siebler
Oftmals werden zur Realisierung von Projekten staatliche Zuwendungen gewährt. Dabei kommt der rechtskonformen Anwendung des Vergaberechts besondere Bedeutung zu, da Vorhabenträger andernfalls die Rückforderung der gewährten Mittel und damit die Finanzierung des Projektes insgesamt riskieren. In der Praxis kommt es daher nicht selten zu Auseinandersetzungen zwischen Zuwendungsgeber und -empfänger über die Ordnungsmäßigkeit der Auftragsvergabe, wobei diese in einigen Fällen bereits Gegenstand der verwaltungs- und teilweise auch zivilgerichtlichen Rechtsprechung waren. Dennoch sind zahlreiche Einzelfragen bisher nicht abschließend geklärt.
Sofern staatliche Mittel gewährt werden, hat der Vorhabenträger als Zuwendungsempfänger in aller Regel unabhängig davon, ob dieser bereits möglicherweise als öffentlicher Auftraggeber im rechtlichen Sinne an die vergaberechtlichen Vorgaben gebunden ist, die Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu beachten. Der Zuwendungsgeber ist aufgrund haushaltsrechtlicher Vorgaben in den meisten Bundesländern gehalten, bei der Gewährung von Zuwendungen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zu institutionellen Förderung (ANBest-I) oder zur Projektförderung (ANBest-P) zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu machen, welche die Beachtung der vergaberechtlichen Bestimmungen der VOB und VOL ungeachtet der Anwendbarkeit der Vorgaben des europäischen Vergaberechts zur Auflage machen.
Bei einem Verstoß gegen die Auflage kann die bewilligende Stelle den Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendungen nach Maßgabe der §§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 49a VwVfG zurückfordern. Der schwere Vergabeverstoß ist als Widerrufgrund anzusehen, wobei der zuständigen öffentlichen Stelle grundsätzlich ein Widerrufermessen bezüglich der Rückforderung zusteht. In vielen Bundesländern werden die Zuwendungsgeber bei der Entscheidung über das Vorliegen eines schweren Vergabeverstoßes über Richtlinien oder Runderlasse gelenkt. Ein schwerer Vergabeverstoß wird beispielsweise regelmäßig bei der Wahl der falschen Vergabeart, beim Unterlassen einer erforderlichen europaweiten Ausschreibung oder eine Bevorzugung lokaler Marktteilnehmer gegenüber dem wirtschaftlichsten Angebot eines Dritten angenommen.
Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass nicht jeder (schwere) Vergabeverstoß auch einen Widerruf und damit die Rückforderung von Zuwendungen rechtfertigt. Unverhältnismäßig ist ein Widerruf etwa dann, wenn der Zweck einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln trotz des Vergabeverstoßes des Zuwendungsempfängers erreicht wurde. Auch kann die Rückforderung der Zuwendungen in einem Fall erheblicher Härte für den Zuwendungsempfänger auf einen Kürzungsbetrag von 20 bis 25 % beschränkt werden.
Vor diesem Hintergrund ist gerade bei Projekten unter Inanspruchnahme staatlicher Zuwendungen ein besonderes Augenmerk auf die Vergaberechtskonformität beim Vorhabenträger zu legen. Während öffentliche Auftraggeber im rechtlichen Sinne regelmäßig jedenfalls grundsätzliche Erfahrungen im Umgang mit den vergaberechtlichen Vorschriften haben, kann sich die Anordnung im Zuwendungsbescheid für private Unternehmen als Neuland erweisen. Für den Fall eines Rückforderungsverlangens sollten Betroffene bereits die ihnen gegenüber nach § 28 Abs. 1 VwVfG zu gewährenden Gelegenheit zur Äußerung nutzen, um den Verlauf des Vergabeverfahrens umfassend aufzuarbeiten und damit nach Möglichkeit das Rückforderungsverlangen schon zu diesem Zeitpunkt zu entkräften.
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