16.01.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..
Die Grundzulage des Versicherungsnehmers steigt von 154 auf 175 Euro pro Jahr, die Zulagen für Kinder bleiben unverändert. Für jedes Kind, das vor dem 1. Januar 2008 geboren wurde, gibt es 185 Euro pro Jahr, für Kinder die danach das Licht der Welt erblickt haben, jeweils 300 Euro, solange sie kindergeldberechtigt sind.
Durch die höhere Zulage könnten Sparer den Eigenbetrag zu ihrer Altersvorsorge bei gleichbleibender Rentenhöhe senken. Denn um die volle Förderung zu erhalten, müssen vier Prozent des Einkommens, maximal jedoch 2.100 Euro pro Jahr, abzüglich aller Zulagen, in den Vertrag eingezahlt werden. Alternativ steigt die Rentenhöhe an, wenn der Eigenbeitrag auf dem bisherigen Level belassen wird.
Die Anhebung der Grundzulage klingt auf den ersten Blick gut, wie wirkt sie sich aber für den Arbeitnehmer steuerlich aus? Bei der Einkommensteuer wird nicht, wie oft angenommen, der jährliche Eigenbetrag multipliziert mit dem persönlichen Steuersatz rückerstattet. Die staatlichen Zulagen werden vom berechneten Steuervorteil noch abgezogen!
„Für Riester-Sparer bedeutet das, dass eine großzügigere staatliche Zulage steuertechnisch oftmals wieder kompensiert wird“, erklärt Robert Dottl, Vorstandsvorsitzender der Lohi. Daher bringt die Erhöhung der Grundzulage nur Geringverdienern und Familien mit mehreren Kindern einen sofortigen Nutzen. „Denn nur wenn die Steuerersparnis geringer als die Zulagen ausfällt, dann bleibt die Zulagenerhöhung auch wirklich beim Sparer hängen“, so der Steuerexperte.
Wird übrigens ein Riester-Vertrag vorzeitig gekündigt, dann sind alle Zulagen und steuerlichen Vergünstigungen wieder zurückzuzahlen.
Weiterhin wurde durch das neue Betriebsrentengesetz die Abfindung bei kleinen Renten neu geregelt. Bekommt ein Riester-Sparer voraussichtlich nur eine kleine monatliche Rente von der gesetzlichen Rentenversicherung, hat nun der Anbieter die Möglichkeit, statt einer winzigen monatlichen Zusatzrente eine Kapitalabfindung zu Beginn der Rente vorzunehmen. Diese einmalige Auszahlung wird im Auszahlungsjahr besteuert, ab 2018 ermäßigt nach der sogenannten Fünftelregelung.
Bei Neuabschluss eines Riester-Vertrages hat der Sparer ab 2018 ein Wahlrecht, ob er die einmalige Rentenauszahlung im Jahr des Renteneintritts oder zum 1. Januar des Folgejahres bevorzugt. „Der Vorteil einer späteren Auszahlung ist, dass der persönliche Steuersatz in der Rente sinkt und somit die Besteuerung des Riester-Vertrages geringer ausfällt“, erläutert Robert Dottl.
Rentnern, die aufgrund einer zu niedrigen gesetzlichen Rente auf die Grundsicherung angewiesen sind, wird die Riester-Rente nicht mehr wie bisher komplett auf die Sozialleistung angerechnet. Von Armut bedrohten Rentnern wird von der Riester-Rente künftig monatlich ein Grundfreibetrag von 100 Euro gewährt.
Bei Auszahlungen aus dem Riester-Vertrag, die über diesem Freibetrag liegen, werden des weiteren 30 Prozent des höheren Betrags nicht mit den Sozialleistungen verrechnet. Somit können bis zu 202 Euro der Rente anrechnungsfrei bleiben. Diese Neuregelung kommt zum einen Geringverdienern, zum anderen Frauen, die für die Kindererziehung ihre Berufstätigkeit unterbrochen haben oder in Teilzeit gearbeitet haben, zugute und soll einkommensschwache Personen zum „riestern“ motivieren.
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