24.06.2014 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: TÜV Rheinland.
Für alle anderen Gebäude existieren unterschiedliche Übergangsfristen zur eigenen Nachrüstung. Jedes Jahr findet am 13. Juni der Tag des Brandmelders statt. Diesmal stehen Haus- und Wohnungseigentümer im Mittelpunkt, die in ihrer Immobilie wohnen. Denn nicht allen ist die Rauchwarnmelderpflicht bekannt. "Zudem geht es darum zu informieren, in welche Räume ein Melder gehört, worauf bei der Installation zu achten ist und wie er gewartet wird", sagt Michael Jörn, Sachverständiger für baulichen Brandschutz von TÜV Rheinland.
Gilt die Pflicht, gehört in jedes Zimmer, in dem man schlafen kann, Kinderzimmer und jeden Flur, durch den Rettungswege führen, ein Melder. "Im Schlaf riecht man die Rauchgase nicht. Drei bis fünf Atemzüge der giftigen Verbrennungsgase führen bereits dazu, dass das Herz nicht mehr mit genügend Sauerstoff versorgt wird", erklärt der TÜV Rheinland-Experte. Die Folge: eine Rauchgasvergiftung. Deshalb empfiehlt Michael Jörn, in jedem vorgeschriebenen Zimmer einen Rauchwarnmelder zu installieren. Das Gerät wird am besten in der Mitte der Zimmerdecke mit Schrauben montiert. In Küche und Bad ist eine Installation nicht sinnvoll, denn das Gerät reagiert auch auf Wasserdampf. Einmal ausgelöst geht der schrille Ton erst aus, wenn die Batterie entnommen oder das Gerät zerstört wird.
Im Baumarkt sind verlässliche Modelle mit einem GS-Zeichen für geprüfte Sicherheit und einem CE-Zeichen ab 15 Euro erhältlich. Die Akkulaufzeit beträgt bis zu zehn Jahre. Lässt die Batterie nach, gibt der Rauchwarnmelder mehrere Tage lang ein kurzes piepsendes Warnsignal ab. Wer für die Wartung des Geräts verantwortlich ist, ist ebenfalls von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Jedes Jahr sollte die Funktion des Rauchwarnmelders überprüft werden. Dazu zählen unter anderem die Kontrolle der Raucheindringungsöffnung und ein Probealarm.
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Alle Informationen zu unseren Inhouse-Angeboten sowie die passenden Ansprechpartnerinnen und -partner finden Sie auf unserer Inhouse-Seite unter: https://www.dashoefer.de/inhouse-seminare.html
Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
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