18.12.2015 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Steuerberaterkammer München.
Zwar wurden mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz die Pflegeleistungen per 1. Januar 2015 leicht erhöht, aber vor dem Hintergrund der weiter steigenden Zahl von Pflegebedürftigen ist es gut zu wissen, von welchen steuerlichen Entlastungen die Betroffenen und ihre Angehörigen profitieren können.
Seit 2009 kann für Aufwendungen für haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen die Steuerermäßigung nach § 35a des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen werden. Eine steuerliche Förderung gibt es aber nur dann, wenn die Aufwendungen nicht bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können.
Verbleibt der pflegebedürftige Mensch im eigenen Haushalt, kann er für alle anfallenden Arbeiten, beispielsweise für die Pflege selbst, die Zubereitung von Mahlzeiten und die Reinigung der Wohnung eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen, ohne eine Pflegestufe nachzuweisen. In solch einem Fall können 20 Prozent der Arbeitsleistungen von maximal 20.000 Euro jährlich in Ansatz gebracht werden, so dass sich damit die Steuerlast um bis zu 4.000 Euro reduzieren lässt. Voraussetzung ist, dass die Leistung im Privathaushalt erbracht wird, eine Abrechnung vorliegt und keine Barzahlung erfolgt. Daneben können auch die Aufwendungen für Minijobber im Privathaushalt im Haushaltsscheckverfahren zu einer Steuerermäßigung führen. In diesem Fall beträgt sie dann 20 Prozent von maximal 2.550, also höchstens 510 Euro jährlich. Grundsätzlich ist die Steuerermäßigung haushaltsgebunden, sie kann also auch bei mehreren pflegebedürftigen Personen in einem Haushalt nur einmal in Anspruch genommen werden. Wohl aber kann sie neben dem Pflegebedürftigen auch anderen Personen zustehen, wie beispielsweise denen, die für die Pflege und Betreuung aufkommen.
Sind die Pflegebedürftigen in eine Pflegestufe eingeordnet und beziehen folglich Pflegegeld oder -sachleistungen, so wird das durch die Pflegekassen ausgezahlte nicht zweckgebundene Pflegegeld nichtauf den Steuervorteil angerechnet. Anders kann es sich aber mit zweckgebundenen Pflegesachleistungen verhalten.
Bei der Unterbringung in einem Heim muss, hier stark vereinfacht dargestellt, zwischen der altersbedingten und der krankheits- bzw. behinderungsbedingten Unterbringung unterschieden werden. Außerdem spielt es u. a. eine Rolle, ob dort nur ein Zimmer oder eine komplette Wohnung belegt wird. Während die altersbedingte Unterbringung in einem normalen Altersheim zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung gehört, die in aller Regel durch den Grundfreibetrag von 8.472 Euro in 2015 (und bis zu 8.652 Euro in 2016) abgegoltenen sind, wird die krankheits- bzw. behinderungsbedingte Unterbringung steuerlich anders behandelt. In solch einem Fall, vorausgesetzt es handelt sich um zwangsläufige zusätzliche Aufwendungen, dürfen die gesamten vom Heim in Rechnung gestellten Unterbringungskosten einschließlich der Kosten für ärztliche Betreuung und Pflege als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Hier ist aber zu beachten, dass erstens der Steuerpflichtige einen sogenannten zumutbaren Teil der Kosten selber tragen muss und zweitens ein Kostenabzug wegen „Haushaltsersparnis“ erfolgen kann. Der liegt im Jahr 2015 bei 8.472 Euro jährlich bzw. ca. 706 Euro monatlich und ca. 23,50 Euro täglich. Das gilt für den Fall, dass während des Heimaufenthaltes der Haushalt aufgelöst wird und deshalb die Ersparnis ganz oder anteilig in Abhängigkeit vom Zeitkorridor abgezogen wird. Grundsätzlich gilt hier: Wenn der private Haushalt beibehalten wird und ernsthaft von einer Rückkehr der erkrankten Person ausgegangen werden kann, erfolgt kein Abzug der Haushaltsersparnis, auch dann nicht, wenn der Ehegatte während der Abwesenheit der pflegebedürftigen Person weiter in der Wohnung lebt.
Erwachsen einem Pflegenden Kosten für die Betreuung eines hilfsbedürftigen Menschen im eigenen oder in dessen Haushalt, kann er anstelle der Berücksichtigung der entstehenden Kosten als außergewöhnliche Belastung auch einen Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro im Kalenderjahr geltend machen.
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