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Pauschalierung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG

22.07.2015  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Mit BMF-Schreiben vom 19.05.15 hat das Bundesfinanzministerium Stellung zu zahlreichen Zweifels- und Auslegungsfragen bezogen, die in der lohnsteuerlichen Praxis in Zusammenhang mit der Anwendung des § 37b EStG bei der Pauschalierung von Sachzuwendungen aufgetreten sind.

Eigentlich hat der Gesetzgeber mit dem § 37b EStG eine Steuervereinfachungsvorschrift ins Leben rufen wollen. Die bislang aufgetretenen Streitfragen haben jedoch gezeigt, dass es sich keineswegs um eine Steuervereinfachungs-, sondern vielmehr um eine Steuerverkomplizierungsvorschrift handelt. Das neue BMF-Schreiben vom 19.05.15 ersetzt das bisherige BMF-Schreiben vom 29.04.08.

Sachzuwendungen an Arbeitnehmer

§ 37b regelt nach wie vor zwei Anwendungsbereiche. Für den Arbeitgeber ist eher der Anwendungsbereich des § 37b Absatz 2 EStG von Bedeutung. Diese Norm regelt die betrieblich veranlassten Sachzuwendungen an Arbeitnehmer. Voraussetzung für die Anwendung des § 37b Absatz 2 EStG ist, dass es sich um zusätzliche Sachzuwendungen des Arbeitgebers handelt. Die Sachzuwendungen müssen also zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn hinzukommen. Eine Umwandlung von arbeitsrechtlich bereits geschuldeten Lohnbestandteilen in Sachzuwendungen nach § 37b EStG ist nicht zulässig. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer auf diese zusätzlichen Sachzuwendungen einen Rechtsanspruch hat.

Sachbezugsfreigrenze

Eine Lohnsteuerpauschalierung nach § 37b EStG kommt nicht in Betracht, wenn die Sachbezugsfreigrenze zur Anwendung kommt. Nach Maßgabe von § 9 Absatz 2 Satz 11 EStG braucht keine Pauschalversteuerung durchgeführt zu werden, soweit der Arbeitgeber Sachbezüge, die mit dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort bewertet werden, nach Abzug der Zuzahlungen insgesamt die monatliche Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 44 Euro nicht übersteigen.

Freigrenze für Aufmerksamkeiten

Die Pauschalierungsvorschrift kommt ebenfalls nicht zur Anwendung, soweit die Freigrenze für Aufmerksam­keiten in Höhe von 60 Euro (bis 31.12.14: 40 Euro) nicht überschritten wird. Nach Maßgabe von R 19.6 Absatz 1 LStR handelt es sich bei Sachzuwendungen anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses der Arbeitnehmer bis zum Betrag von 60 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) nicht um Arbeitslohn, sondern um Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.

Werden die Sachbezugsfreigrenze bzw. die Freigrenze für Aufmerksamkeiten überschritten, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn, der nach Maßgabe von § 37b EStG mit einem Steuersatz von 30% pauschal versteuert werden kann.

Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers

Bitte beachten Sie, dass die Pauschalierungsvorschrift nicht zur Anwendung kommt, wenn eine Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers in Zusammenhang mit einer Dienstreise vorliegt und der Wert der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. In diesem Fall sind nach den einschlägigen reisekostenrechtlichen Bestimmungen die vom Arbeitgeber gewährten Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen um 4,80 Euro bei einem Mittagessen bzw. um 9,60 Euro für ein Mittag- oder Abendessen zu kürzen. Bei Auslandsdienstreisen kommen entsprechend die jeweiligen Beträge gemäß Auslandsreisekostentabelle zur Anwendung.

Sachbezüge, die nicht mit dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort bewertet werden

Sachbezüge, die nicht mit dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort bewertet werden, z. B. geldwerte Vorteile bei der Dienstwagenbesteuerung, geldwerte Vorteile bei Sachzuwendungen, die mit amtlichen Sachbezugs­werten oder mit festen Pauschsteuersätzen nach § 40 Absatz 2 EStG bewertet werden sowie geldwerte Vorteile bei Betriebsveranstaltungen, dürfen ebenfalls nicht nach § 37b EStG pauschal versteuert werden. Diese Rechtsnormen haben Vorrang vor § 37b EStG.

Lesen Sie in der Fortsetzung des Beitrags alles zum Thema Geschenke an Geschäftsfreunde.


Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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