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Parfümabteilung im Treppenhaus

28.05.2013  — Benjamin Thomas.  Quelle: Redaktion HGV aktuell.

Einem Mieter stank es in seinem Mietshaus gewaltig und so ging er zum exzessiven Gegenangriff über: Mit Parfum-Flakons und Duftkerzen wollte er dem Geruch im Treppenhaus zu Leibe rücken. Das wiederum empfanden die anderen Mieter als Belästigung und forderten den Stopp der stark duftenden Selbstjustiz.

Der Mieter mit der empfindlichen Nase fühlte sich durch den „unerträglichen Gestank“ im Treppenhaus sehr gestört. Daraufhin versprühte er dort Parfüm und Duftspray und stellte zusätzlich auf seinem Balkon noch Duftkerzen und Räucherstäbchen auf. Dieser selbstlose Einsatz wurde allerdings nicht belohnt: Andere Mieter fühlten sich davon nämlich deutlich stärker belästigt als von dem vermeintlichen Gestank zuvor.

Das Gericht kam zu der Ansicht, dass der Einsatz des Mieters unverhältnismäßig war (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss 16. Mai 2003, AZ I-3 Wx 98/03, 3 Wx 98/03). Gerade im Treppenhaus, das auch von anderen Mietern benutzt wird, ist solches Verhalten unangebracht, wenn diese sich dadurch gestört fühlen. Das Gleiche gilt ausdrücklich auch für den Balkon, der ja kein abgeschlossener Raum ist. Deshalb kann der Duft, mag er als angenehm oder als störend empfunden werden, auch auf benachbarten Balkonen wahrgenommen werden. Dies stellt eine Beeinträchtigung der anderen Mieter dar.

Sozialadäquat sei lediglich der Gebrauch von Duftkerzen, Räucherstäbchen etc. in den eigenen vier Wänden. Und dies auch nur in einem üblichen Umfang. Die Richter betonten, dass ein Verhalten wie das des Mieters mit der sensiblen Nase durchaus zu einer Kündigung berechtigen kann.

Dieser Artikel stellt weder eine Rechtsauskunft dar noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass der Beitrag in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtsprechung entspricht. Er dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen.
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