02.05.2014 — Lars Kaupisch. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Die ersten wirklich warmen, sonnigen Tage des Jahres liegen hinter uns. Gärten und öffentliche Wiesen wurden von Grillmeistern bevölkert, es wurde viel Haut gezeigt und die Zeit der Sonnenbrände offiziell eingeläutet. Allerdings auch die Zeit der Sonnenschutzmaßnahmen – denn schließlich ist nicht jeder ein Fan von Hitze, UV-Strahlung und geblendeten Augen. Klassische Schutzmöglichkeiten auf Terrassen und Balkonen sind Sonnenschirme und Markisen. Ein Streit um die Erlaubnis, eine Markise anbringen zu dürfen, landete 2013 vor dem Amtsgericht München (AZ: 411 C 4836/13).
Der Kläger hatte seine Vermieterin darum gebeten, die Anbringung zu gestatten, um seinen nach Süden weisenden, ca. 10m² großen Balkon (3. Obergeschoss) auch in den Sommermonaten uneingeschränkt nutzen zu können, was ohne entsprechenden Schutz nur sehr bedingt möglich sei. Bei der farblichen Gestaltung wolle er sich nach den Wünschen der Vemieterin richten, um optische Beeinträchtigungen zu minimieren, obgleich eine solche durch die nicht öffentlich einsehbare Lage ohnehin nicht gegeben sei. Außerdem wolle er sich verpflichten, den vorherigen Zustand bei einem Auszug wieder herzustellen.
Die Vermieterin lehnte die Bitte trotzdem ab und ließ auch den Einwand, es gebe bereits Markisen im 4. Obergeschoss und im Erdgeschoss des fraglichen Hauses und der Nachbarhäuser, nicht gelten, beharrte vielmehr darauf, die Markise würde die einheitliche Erscheinung der Fassade stören. Darüber hinaus sei für ausreichend Schatten bereits durch den darüber liegenden Balkon gesorgt und für weiteren Schatten könnten auch mehrere Sonnenschirme aufgestellt werden.
Letzteren Gedanken griff auch das Gericht in seiner Entscheidung auf – allerdings zu Gunsten des Klägers. Zum einen analysierte es den konkreten Nutzen der Sonnenschirme und kam zu der Entscheidung, dass der kleine Schattenwurf der Schirme der wandernden Sonne nicht ausreichend entgegenwirken könne. Außerdem würde gerade das Aufstellen mehrerer Schirme dazu führen, dass die Fassade uneinheitlich aussehe, besonders dann, wenn man weiter denke und andere Bewohner ebenfalls mehrere Schirme aufstellten. Ganz abgesehen davon, dass mehrere Schirme auf einem Balkon von 10m² Fläche ein gewisses Platzproblem hervorrufen würden.
Dementsprechend erachtete das Gericht den Eingriff in das Eigentumsrecht der Vermieterin als zumutbar gegenüber den Beeinträchtigungen, die der Mieter bei der Nutzung seiner Wohnung ohne Markise erleiden würde.
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