10.04.2014 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Roland Franz und Partner, Steuerberater - Rechtsanwälte.
"Für die Finanzverwaltung ist jeder Unternehmer, der ausschließlich oder überwiegend mit Bargeld hantiert, ein potenzieller Steuerhinterzieher. Hiervon betroffen sind insbesondere der Einzelhandel und die Gastronomie. Letztere ist permanent im Kreuzfeuer der Betriebsprüfung", erklärt Steuerberater Roland Franz. Er warnt davor, dass nicht nur die versteckten Konten im Ausland zu Steuerstrafverfahren führen können, sondern auch nicht ordnungsgemäß geführte Kassenbücher von Unternehmen, die überwiegend mit Bargeld zu tun haben.
Bei den Kassensystemen, die im Einzelhandel und in der Gastronomie benutzt werden, handelt es sich um folgende Systeme:
"Egal, welches System benutzt wird: Jedes System birgt Gefahren und Fallen, die die Betriebsprüfer schamlos ausnutzen. Die Betriebsprüfer kommen nur zu einem gewünschten Mehrergebnis, wenn sie die Buchführung wegen fehlender Ordnungsmäßigkeit verwerfen können. In diesem Fall besteht unter Umständen die Möglichkeit, dass die Betriebsprüfer in den einzelnen Jahren Zuschätzungen vornehmen können, die zu erheblichen Steuernachzahlungen führen können", weiß Roland Franz.
Der Steuerberater rät daher, die Kassenführung in keinster Weise zu vernachlässigen und sich strikt an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Leider informiere nicht jeder Steuerberater die betroffenen Unternehmen über diese Thematik. Spätestens bei einer Betriebsprüfung komme es dann zu bösen Überraschungen. "Selbst wenn die Kassenführung formal ordnungsgemäß ist und der Prüfer hieran nichts auszusetzen hat, besteht immer noch die Gefahr, dass durch den Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten im Zusammenhang mit dem Kassensystem die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung in Frage gestellt werden kann", berichtet Roland Franz.
Bei der offenen Ladenkasse kann es beispielsweise vorkommen, dass der Betriebsprüfer die Auffassung vertritt, dass man einen sogenannten Kassensturz, das Zählen des Kassenbestandes am Ende des Geschäftstages, nicht im Kopf machen kann, sondern sich Notizen machen muss, z. B. indem man über die unterschiedlichen Geldscheine und Münzen eine Aufstellung anfertigt. Diese Aufstellung ist dann wiederrum Grundlage der Kassenführung und somit aufbewahrungspflichtig. "Kann man diese sogenannten Grundaufzeichnungen bei der offenen Ladenkasse nicht vorweisen, fängt der Ärger schon an", so Steuerberater Roland Franz.
Den meisten Unternehmern, die elektronische Registrierkassen benutzen, sind die Begriffe "Z-Abschlag" oder "Endsummenbon" bekannt. Dass für jeden Geschäftstag ein Z-Abschlag vorliegen muss, der auch gleichzeitig fortlaufend nummeriert ist, ist den meisten ebenfalls bekannt. Dass aber in der elektronischen Kasse ein Tagesjournal mitgeführt wird, welches bei älteren Kassensystemen täglich ausgedruckt werden muss, da es spätestens nach zwei oder drei Tagen, wenn die Speicherkapazität zu Ende geht, gelöscht und überschrieben wird, ist vielen nicht bekannt oder wird verdrängt.
Wenn das Kassensystem ein derartiges Tagesjournal führt und im Rahmen der Betriebsprüfung festgestellt wird, dass dieses Tagesjournal nicht ausgedruckt und aufbewahrt wurde, ist dies ebenfalls ein Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten und kann zur Verwerfung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung führen.
Nur am Rande sei erwähnt, dass Kassensysteme, die aus den 90er Jahren stammen und noch im Einsatz sind, bereits die Möglichkeit des Tagesjournals beinhalten. Die Tagesjournale haben die früheren Bonrollen ersetzt.
Um eine einheitliche Arbeitsweise der Betriebsprüfer zu gewährleisten, hat die Finanzverwaltung eine "Arbeitshilfe zur Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung" entwickelt und in Umlauf gebracht. Diese Arbeitshilfe umfasst eine Checkliste, die aus sieben DIN-A 4-Seiten besteht und die jeder Unternehmer - insbesondere aus den angesprochenen Branchen - kennen sollte.
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