10.12.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Mieterverein Bochum.
Dabei ist es keineswegs so, dass alle Mieter zu Besen und Schaufel greifen müssen, wenn der Schnee leise rieselt. Dazu kommt es entscheidend auf den Mietvertrag an: Steht dort - zum Beispiel in der Hausordnung - nichts vom Winterdienst, dann müssen Mieter auch nicht fegen und schippen.
Denn eigentlich ist das Schneeräumen Aufgabe der Stadt. Die hat sie aber in ihrer Ortssatzung auf die Hauseigentümer abgewälzt. Und diese meist per Mietvertrag auf ihre Mieter. Ohne eine (miet-)vertragliche Regelung gibt es aber keine Pflicht zum Winterdienst.
Ist die Räumpflicht wirksam auf die Mieter abgewälzt, muss die Regelung halbwegs gerecht sein. Üblich – aber keineswegs am gerechtesten – sind Regelungen mit wöchentlichem Wechsel. Hier ist es reine Glücksache, ob es gerade in der Woche, in der der Mieter an der Reihe ist, schneit oder nicht. Gerechter sind "Schneekarten", die jeweils von einem Mieter an den anderen weitergereicht werden, wenn tatsächlich geräumt werden musste. Allerdings haben diese Karten den Nachteil schlechterer Planbarkeit. Aber auch Regelungen, nach denen nur die Parterre-Mieter Schnee räumen müssen, die anderen dafür andere Pflichten übernehmen, sind zulässig und keineswegs selten.
Schwierig wird es, wenn einige Mieter mit älteren Mietverträgen nicht zum Winterdienst verpflichtet sind, während bei später hinzugezogenen Mietern eine entsprechende Klausel im Mietvertrag steht. Hier gilt: Das mag ungerecht sein, aber Vertrag ist Vertrag. Der Vermieter hat nämlich keine Möglichkeit, von den Mietern ohne Räumpflicht eine nachträgliche Änderung des Mietvertrages zu verlangen.
Allerdings heißt das nicht, dass nun die Mieter mit Schneeklausel im Vertrag für die ohne Klausel mit räumen müssen. Denn statt derer steht der Vermieter selber in der Pflicht.
Das Gleiche gilt, wenn im Hause eine oder mehrere Wohnungen leer stehen. Statt der fehlenden Mieter müssen nicht die übrigen entsprechend öfter räumen, sondern der Vermieter springt ein. Der Leerstand fällt in seinen Verantwortungsbereich: Entweder ist er gewollt oder er ist zumindest sein geschäftliches Risiko.
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