30.06.2015 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Nach Maßgabe von § 24b EStG beläuft sich der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf derzeit 1.308 Euro. Dieser Freibetrag wird rückwirkend zum 01.01.2015 um 300 Euro auf 1.608 Euro und ab 01.01.2016 um weitere 300 Euro auf 1.908 Euro angehoben. Darüber hinaus erhöht sich der Entlastungsbetrag für jedes weitere Kind um 240 Euro jährlich.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird nach dem Willen des Gesetzgebers wie bisher nur den sog. „echten“ Alleinerziehenden gewährt. Uneheliche Lebensgemeinschaften mit Kindern hingegen haben keinen Anspruch auf den Entlastungsbetrag.
Gemäß § 24b Abs. 2 Satz 1 EStG sind Steuerpflichtige nur dann alleinstehend, wenn sie keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden. Eine Haushaltsgemeinschaft wird vom Gesetzgeber immer dann vermutet, wenn eine weitere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist. Diese Vermutung ist grundsätzlich widerlegbar, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass keine Haushaltsgemeinschaft besteht, weil in der Wohnung mehrere Haushalte unabhängig voneinander geführt werden. Eine Haushaltsgemeinschaft liegt jedoch vor, wenn der Steuerpflichtige und eine weitere volljährige Person (ausgenommen steuerlich berücksichtigungsfähige Kinder) in der Wohnung gemeinsam wirtschaften.
Eine Haushaltsgemeinschaft liegt stets vor bei:
Eine Haushaltsgemeinschaft liegt regelmäßig nicht vor, wenn es sich um eine Wohngemeinschaft ohne gemeinsame Wirtschaftsführung handelt. Dies ist z.B. der Fall bei alleinerziehenden Steuerpflichtigen, die einen Teil ihrer Wohnung an eine oder mehrere Personen untervermieten. Hierbei handelt es sich zwar um eine Wohngemeinschaft; eine gemeinsame Wirtschaftsführung kann, muss jedoch nicht zwangsläufig vorliegen.
Die Abgrenzung zwischen einer Wohngemeinschaft unter gemeinsamer Wirtschaftsführung von einer Wohngemeinschaft ohne gemeinsame Wirtschaftsführung wird in der Praxis in zahlreichen Fällen äußerst schwierig und regelmäßig nicht nachweisbar bzw. überprüfbar sein.
Die objektive Beweislast liegt stets beim Arbeitnehmer. Die Betroffenen haben im Zweifelsfall entsprechend darzulegen, Erklärungen abzugeben und Nachweise zu erbringen, dass weder eine uneheliche Lebensgemeinschaft noch eine gemeinsame Haushaltsführung vorliegen. Ob und wann die gesetzliche Vermutung als widerlegt angesehen werden kann, liegt im Ermessen des zuständigen Wohnsitzfinanzamtes und wird nach Würdigung aller Gesamtumstände des Einzelfalls entschieden. Die Erklärung des Steuerpflichtigen soll grundsätzlich nicht überprüft werden, es sei denn, es ergeben sich Anhaltspunkte oder Erkenntnisse, die mit dem Inhalt der Versicherung nicht im Einklang stehen.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird beim Lohnsteuerabzug im Rahmen der Steuerklasse II berücksichtigt. Alleinerziehende, bei denen die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag vorliegen, haben die Möglichkeit, bei ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt die Steuerklasse II zu beantragen.
bisher | 1.308 Euro |
rückwirkend ab 01.01.2015 | 1.608 Euro (+ 300 Euro) |
ab 01.01.2016 | 1.908 Euro (+ 300 Euro) |
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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