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Neues zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Preisnachlässen durch Vermittler

21.04.2015  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Warth & Klein Grant Thornton AG.

Mit Urteil vom 16. Januar 2014 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine deutliche Einschränkung bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Preisnachlässen vorgenommen. Die europäischen Richter stellten klar, dass Preisnachlässe, die das Reisebüro dem Reisenden gewährt, weder in der Leistungsbeziehung Reiseveranstalter/Reisender noch in der Leistungsbeziehung Reisevermittler/Reiseveranstalter zu Entgeltminderungen führen.

Die Folge: Es kommt beim Leistenden zu keiner Kürzung der Umsatzsteuer und auf Ebene des Kunden zu keiner Vorsteuerkürzung. Dieser Meinung hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Folgeurteil vom 27. Februar 2014 angeschlossen und damit seine bisherige Rechtsprechung geändert. Inzwischen hat das Bundesfinanzministerium (BMF) reagiert und im Schreiben vom 27. Februar 2015 die Grundsätze der oben genannten Urteile übernommen. Wir informieren Sie über das neue Schreiben.

Äußerung des BMF

Das Schreiben setzt die Grundsätze dieser Urteile um und erläutert, dass der Rabattgeber zwingend in die Leistungskette eingeschaltet sein muss, damit diese Vorteilsgewährung Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage bzw. den Vorsteuerabzug der betroffenen Leistung haben kann. Sofern eine Partei lediglich als Vermittler auftritt und somit nicht Teil der Leistungskette ist, liegt bei einer Gewährung eines Preisnachlasses durch den Vermittler keine Entgeltminderung in der Leistungsbeziehung zwischen dem Unternehmer (Reiseveranstalter) und seinem Kunden vor. Der Vermittler hat die Provision für seine Vermittlungsleistung in voller Höhe zu versteuern und der Leistende hat die vermittelte Leistung in voller Höhe zu versteuern.

Wir weisen jedoch darauf hin, dass bei der Zentralregulierung im Ausnahmefall der Preisnachlass ein Entgelt für eine Leistung des Anschlusskunden an den Zentralregulierer darstellen kann. Dies ist im Einzelfall zu überprüfen. Die Regelung findet in allen offenen Fällen Anwendung. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn Preisnachlässe bis zur Veröffentlichung der BFH Urteile vom 27. Februar 2014 (Aktenzeichen V R 18/11) und vom 3. Juli 2014 (Aktenzeichen V R 3/12) im Bundessteuerblatt als Entgeltminderung behandelt wurden. Derzeit ist noch keines der Urteile veröffentlicht. Demgegenüber bleiben die Grundsätze des EuGH-Urteils vom 24. Oktober 1996 (C-317/94, Elida Gibbs) weiterhin anwendbar, da in diesem Fall der Zwischenhändler in die Leistungskette einbezogen war.

Praxishinweis

Insbesondere Vermittler, Zentralregulierer/Einkaufsverbände, Reisebüros und KFZ-Händler sind von diesen Neuregelungen betroffen. Sie sollten unbedingt darauf achten, dass künftig aus der Weiterleitung der Provision keine Entgeltminderung geltend gemacht wird. Aufgrund der strengen Auslegung der aktuellen Rechtsprechung durch das BMF ist insbesondere diesen Unternehmen zu raten, die Vertragsbeziehungen und Rabattgewährungen auf den Prüfstand zu stellen. Zum anderen sind auch die genauen Leistungsbeziehungen zu prüfen, um feststellen zu können, auf welche Leistung sich die Rabattgewährung bezieht und ob ggf. Ausnahmeregelungen greifen können. Warth & Klein Grant Thornton steht Ihnen zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Thematik gerne zur Verfügung.

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