03.11.2015 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e. V..
Mieter müssen von November an bei der Anmeldung im zuständigen Einwohnermeldeamt eine Einzugsbestätigung ihres Vermieters vorlegen. Dafür hat der Mieter höchstens zwei Wochen nach dem Einzug Zeit. Eine melderechtliche An- oder Abmeldung bei den Bürgerdiensten der Stadt wird ohne die Bestätigung unmöglich sein.
Rechte und Pflichten von Grundstückseigentümern gegenüber Gemeinden
Eigentum verpflichtet – nicht zuletzt gegenüber den Kommunen. Erfahren Sie deshalb jetzt detailliert, wie die öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen aussehen, um Ihre Rechte und Pflichten zukünftig besser zu wahren und zu erfüllen.
Grundstücke und ihre öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen »Durch die Neuregelung sind also auch die Vermieter künftig wieder verpflichtet, bei der An- und Abmeldung des Mieters mitzuwirken. Der Vermieter oder eine beauftragte Person – wie der Hausverwalter – muss dem Mieter den Einzug, in bestimmten Fällen auch den Auszug, innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch bestätigen. Sonst drohen empfindliche Geldbußen in Höhe von 1.000 Euro und mehr. Durch die Vermieterbestätigung soll Scheinanmeldungen wirksamer begegnet werden. Eine ähnliche Regelung gab es früher schon einmal. Sie wurde aber 2002 abgeschafft. In der Folge konnte sich jede Person in jeder Wohnung anmelden, ohne dass die Behörde prüfen konnte, ob die Person dort tatsächlich wohnt oder wohnen darf.
„Mit dem neuen Melderecht kommt ein nicht unerheblicher Mehraufwand auf die Unternehmen zu“, erklärte Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW. Bei Unternehmen mit großen Beständen könne das Gesetz zu einem erheblichen Arbeits- und Zeitfaktor werden. Wichtig ist vor allem, dass der Vermieter oder Wohnungsgeber die für die Bestätigung des Ein- bzw. Auszugs erforderlichen Daten, wie z. B. das Datum des Einzugs, auch von der meldepflichtigen Person erhält.
Das neue Gesetz enthält aber auch Rechte für die Vermieter. Sie müssen nicht – wie ursprünglich geplant – die Anmeldung bei den Einwohnerämtern selbst vornehmen. In dieser Pflicht stehen allein die Mieter. Vermieter dürfen sich bei der zuständigen Meldebehörde erkundigen, ob sich die Mieter mittels seiner Bestätigung an- oder abgemeldet haben. Außerdem haben Vermieter einen Auskunftsanspruch gegenüber den Meldebehörden und können bei den Einwohnerämtern nachfragen, welche Personen in ihrer Wohnung gemeldet sind. Dies kann z. B. ungenehmigten Untervermietungen einen wirksamen Riegel vorschieben.
In der Vermieterbestätigung müssen der Name und die Anschrift des Wohnungsgebers, das Ein- oder Auszugsdatum, die Anschrift der Wohnung sowie die Namen aller einziehenden Personen enthalten sein. Entsprechende vorgefertigte Formulare werden rechtzeitig vor dem 1. November bei den Meldebehörden erhältlich sein. Der GdW hat außerdem die "GdW-Information 149" zu diesem Thema veröffentlicht. Mitgliedsunternehmen können diese Publikation kostenfrei im Mitgliederbereich des GdW herunterladen. Externe können die Broschüre zum Preis von 15 Euro bestellen.
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