10.01.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH.
Das neue Erbschaftsteuergesetz bringt viele Änderungen mit sich. Die Reform erhöht jedoch nicht die Rechtssicherheit. Aufgrund einiger unklarer Vorgaben sind finanzgerichtliche Auseinandersetzungen vorprogrammiert, prognostiziert die Wirtschaftskanzlei WWS aus Mönchengladbach. Umso mehr sollten Firmeninhaber bei der Unternehmensnachfolge weitsichtig agieren.
Das neue Gesetz betrifft alle Erb- und Schenkungsvorgänge rückwirkend zum 1. Juli 2016. Firmenerwerber können bis zu einem begünstigten Unternehmensvermögen von 26 Millionen Euro den sogenannten „Verschonungsabschlag“ nutzen. Bei der Regelverschonung gewährt der Fiskus einen Abschlag von 85 Prozent auf das begünstigte Vermögen. Voraussetzung: Der Erwerber führt den Betrieb fünf Jahre lang weiter und behält die Gesamtsumme der jährlichen Lohnzahlungen bei (sogenannte Lohnsummenklausel). Die Optionsverschonung ermöglicht Firmenerwerbern einen Abschlag von 100 Prozent auf das begünstigte Vermögen, sofern sie den Betrieb sieben Jahre bei gleicher Lohnsumme fortführen. „Um die Steuervorteile nicht zu gefährden, sollten Firmen jährlich prüfen, ob die Lohnsumme der gesetzlichen Vorgabe entspricht,“ rät Dr. Stephanie Thomas, Rechtsanwältin und Steuerberaterin der WWS. Kleine Betriebe kommen in den Genuss von Ausnahmeregelungen: Firmen mit bis zu fünf Mitarbeitern sind von der Lohnsummenklausel befreit. Ab sechs bis 15 Mitarbeitern gelten bei der Lohnsumme reduzierte Anforderungen.
Steuerlich nicht begünstigt ist das Verwaltungsvermögen, zu dem etwa vermietete Immobilien, Wertpapiere oder Kunstgegenstände gehören. Zudem ist die Optionsverschonung nur bis zu einem Verwaltungsvermögensanteil von 20 Prozent am Unternehmensvermögen vorgesehen. Bei einer Quote von 90 Prozent ist gar keine Verschonung mehr möglich. Damit gewinnt der Anteil des Verwaltungsvermögens am Betriebsvermögen erheblich an Bedeutung. Da das Gesetz für die Einstufung etlicher materieller Vermögenswerte keine Standardverfahren vorsieht, ist das Thema besonders streitanfällig. „Unternehmen sollten frühzeitig ihr Verwaltungsvermögen auf den Prüfstand stellen und nach Möglichkeit minimieren. Besonderes Augenmerk sollten Firmen dabei auf ihre Finanzmittel legen, da diese oft unterschätzt werden,“ sagt WWS-Expertin Dr. Thomas.
Eine Steuerbegünstigung ist auch bei dem Erwerb von begünstigtem Betriebsvermögen von über 26 Millionen Euro möglich. In diesem Fall haben Firmenerwerber zwei Möglichkeiten. Entweder sie wählen den Verschonungsabschlag, der sich je 750.000 Euro über dem Betrag von 26 Millionen Euro um jeweils einen Prozentpunkt verringert. Ab 90 Millionen Euro begünstigtem Vermögen ist dann kein Verschonungsabschlag mehr möglich. Oder sie entscheiden sich für die sogenannte „Verschonungsbedarfsprüfung“. Dann wird die Steuer erlassen, allerdings müssen Erwerber nachweisen, dass eine Erbschaft- oder Schenkungsteuerzahlung für sie nicht möglich ist. Jedoch: „Bei der Bedarfsprüfung wird neben dem Unternehmensvermögen das gesamte Privatvermögen offengelegt und bewertet“, sagt WWS-Beraterin Dr. Thomas. „Firmeninhaber sollten diese Option nicht vorschnell zugunsten des Verschonungsabschlags verwerfen, sondern die Chancen und Risiken einer Bedürfnisprüfung sorgfältig abwägen.“
Der Gesetzgeber bietet Familienunternehmen eine zusätzliche Gestaltungsoption. Firmen können einen Vorweg-Abschlag von bis zu 30 Prozent in Anspruch nehmen. Der Abschlag reduziert noch vor Anwendung der Regel- oder Optionsverschonung das steuerbegünstigte Vermögen. Bedingung: Der Gesellschaftsvertrag ist mit Verfügungs-, Entnahme- und Abfindungsbeschränkungen ausgestattet. Zudem müssen die Regelungen zwei Jahre vor und 20 Jahre nach der Unternehmensübertragung gelten. „Firmeninhaber sollten prüfen, ob entsprechende Beschränkungen für eine erbschaftsteuerliche Optimierung sinnvoll sind“, rät WWS-Beraterin Dr. Thomas. „Bestehen solche Regelung bereits, müssen Unternehmen eine Feinjustierung vornehmen, da die Beschränkungen meistens nicht in allen Punkten den Vorgaben entsprechen.“ Wer eine Unternehmensübertragung plant, sollte Regelungen oder Anpassungen kurzfristig vornehmen und im Gesellschaftsvertrag verankern.
Erwerber müssen ihre Steuerschuld nicht sofort begleichen. Steuern auf das begünstigte Vermögen können bis zu sieben Jahre lang gestundet werden. Die Steuer ist dann in sieben Jahresraten zu entrichten. Zinsfrei bleibt die Stundung allerdings nur im ersten Jahr, danach werden jährlich sechs Prozent Zinsen fällig. Voraussetzung ist, dass Unternehmen die Behaltensfrist und die Lohnsummenklausel einhalten. „Vorsichtshalber sollten Firmen etwa eineinhalb Jahre vor Ablauf der Frist die Lohnsumme genau prüfen“, rät WWS-Expertin Dr. Thomas. „So bleibt noch Zeit, um im Bedarfsfall gegenzusteuern.“
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