01.11.2017 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Wenn es sich nicht um eine Aufmerksamkeit, sondern um einen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug handelt, wie ist dieser Sachbezug zu bewerten? Weil bei einem unbelegten Brötchen und einem Becher Kaffee eine nachhaltige Bereicherung der Arbeitnehmer nicht vorliegt, käme bei einer Bewertung mit dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort die Sachbezugsfreigrenze zur Anwendung. Die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze ist jedoch ausgeschlossen, wenn das unbelegte Brötchen und das Heißgetränk juristisch als Frühstück zu klassifizieren sind.
In diesem Zusammenhang hat sich das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 31.05.17 mit der Frage auseinandersetzen müssen, wie ein unbelegtes Brötchen lohnsteuerlich zu bewerten ist.
Ein Arbeitgeber stellte seinen Arbeitnehmern arbeitstäglich kostenlos auf einem Büffet in der Kantine diverse Brötchensorten (Laugenbrötchen, Käsebrötchen, Käse-Kürbis-Brötchen, Rosinenbrötchen, Schokobrötchen, Roggenbrötchen und Rosinenbrote) sowie Heißgetränke in einem Getränkeautomaten zur Verfügung.
Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung vertrat das Betriebsstättenfinanzamt die Auffassung, dass es sich bei den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Brötchen und Heißgetränken um eine Mahlzeit handelt. In diesem Zusammenhang bewertete das Finanzamt die Mahlzeiten mit dem amtlichen Sachbezugswert für ein Frühstück und nicht mit dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort unter Anwendung der Sachbezugsfreigrenze. Das Finanzamt konnte das Finanzgericht Münster jedoch nicht überzeugen.
Das Finanzgericht Münster kam mit Urteil vom 31.05.17, 11 K 4108/14 zu dem Ergebnis, dass es sich wie im Streitfall bei den Heißgetränken und unbelegten Brötchen bzw. Brotwaren nicht um ein „Frühstück“ handelt. Daher kommt eine Bewertung dieses Sachbezugs mit den amtlichen Sachbezugswerten nicht in Betracht. Die Bewertung des Sachbezugs hat vielmehr mit dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort zu erfolgen, also mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort im Zeitpunkt der Abgabe.
Das Finanzgericht Münster stellte zunächst klar, dass bislang höchstrichterlich noch nicht festgestellt worden ist, was unter einem Frühstück im steuerrechtlichen Sinne zu verstehen ist. In der Literatur werden diesbezüglich unterschiedliche Auffassungen vertreten.
So versteht Hartz/Meeßen/Wolf im ABC Führer Lohnsteuer unter den Begriff Mahlzeiten Rz. 18 ff unter einer Mahlzeit jede Speise, mit der ein Arbeitnehmer seinen Nahrungsbedarf für den Augenblick stillen kann. Dabei spielt es keine Rolle, welchen tatsächlichen Wert diese Nahrungsmittel haben.
Laut Stier liegt eine Mahlzeit vor, wenn Lebensmittel an Arbeitnehmer abgegeben werden, die unmittelbar zum Verzehr geeignet sind und zum direkten Verbrauch während der jeweiligen Pause bestimmt sind.
Mihatsch/Stimpel hingegen sind der Auffassung, dass bei einem Imbiss, zu dem auch eine Frikadelle, Würstchen mit Brötchen oder Ähnliches zählen, nicht von einer Mahlzeit gesprochen werden könne.
Albert stellt darauf ab, dass für eine Mahlzeit der Gebrauch von Messer und Gabel zwingend erforderlich sei.
Nach Abwägung der unterschiedlichen Auffassungen kommt das Finanzgericht zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Gestellung von Brötchen mit einem Heißgetränk keineswegs um eine Mahlzeit im Sinne der Sozialversicherungsentgeltverordnung handelt. Das Finanzgericht meint, dass vielmehr auf die allgemeine Lebensauffassung von einem Frühstück abzustellen ist.
In diesem Zusammenhang differenziert das Finanzgericht zwischen dem Heißgetränk und den Brötchen. Hinsichtlich der Heißgetränke handelt es sich um Aufmerksamkeiten im lohnsteuerlichen Sinne und damit nicht um Arbeitslohn, der der Lohnversteuerung zu unterwerfen ist.
Hinsichtlich der Brötchen handelt es sich nach der allgemeinen Lebensauffassung ebenfalls um eine Aufmerksamkeit, die mit dem Reichen von Plätzchen zum Kaffee vergleichbar und nicht als Frühstück zu qualifizieren ist.
Fortsetzung folgt!
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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