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Nachforderung rückwirkend erhöhter Grundsteuer bei beendeten Mietverhältnissen

11.01.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: HGV aktuell.

LG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2010, Az. 23 S 430/09

Der Mieter wird aus Nachforderungen aus einer korrigierten Betriebskostenabrechnung in Anspruch genommen.

Mehrere Jahre rechnete der Vermieter die vereinbarten Nebenkosten ab. Zur Position Grundsteuer erfolgte eine Abrechnung auf der Grundlage des übersandten Grundsteuerbescheides. Nachdem das Mietverhältnis beendet war, erhielt der Vermieter im nachfolgenden Jahr einen geänderten Grundsteuerheranziehungsbescheid, wonach eine erhöhte Grundsteuer gefordert wurde. Der Vermieter forderte die erhöhten Beträge vom ausgezogenen Mieter ein. Der Mieter berief sich teilweise auf eingetretene Verjährungen der nachgeforderten Beträge.

Das angerufene LG Düsseldorf bestätigte die Auffassung des Mieters, dass die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gelte. Die Nachforderung der Grundsteuer war jedoch grundsätzlich nicht ausgeschlossen, da der Vermieter diese nicht zu vertreten hatte.


Die eingetretene Verjährung war jedoch zu beachten.

Regelmäßig beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von dem den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Regelmäßig hat der Vermieter innerhalb der geltenden Jahresfrist die Betriebskostenabrechnung zu erstellen. Damit beginnt die Verjährungsfrist regelmäßig mit dem Schluss des Jahres zu laufen, das auf die Abrechnung folgt. Insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit ist für den Beginn der Verjährungsfrist nicht auf den Zeitpunkt der Korrektur der Grundsteuer abzustellen, sondern auf den Zugang der abgerechneten Nebenkosten.

Quelle: Frank Philipp, Rechtsanwalt
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