23.07.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Landgericht Frankfurt / Main.
Die Beklagten bewohnen diese Wohnung zusammen mit vier gemeinsamen Kindern und haben die Wohnung ohne Genehmigung der Kläger an einen Dritten untervermietet. Die Wohnung hat eine Größe von 86 m², in der zur Zeit sieben Personen leben, wobei sich drei im Erwachsenenalter befinden.
Die Kläger haben behauptet, von den Kindern der Beklagten gehe tagtäglich Ruhestörung aus, die teilweise bis in die Nacht andauere. Türen würden grundlos zugeknallt und die Kinder hätten auch mutwillig eine Tür beschädigt. Seit Monaten lagere auf der Terrasse sperriges Gerümpel und die Beklagten hätten trotz Aufforderung, dieses zu beseitigen, dem nicht Folge geleistet. Die Nebenkosten seien nicht bezahlt worden, und eine Abmahnung sei mehrfach mündlich ausgesprochen worden. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses sei daher den Klägern nicht zuzumuten gewesen.
Insgesamt bestünden Nachzahlungen der Beklagten für Nebenkosten in Höhe von 3.000,00 Euro.
(…)
Die Beklagten haben erwidert, bei der Untermieterin handele es sich um die Mutter des Erstbeklagten, die nur vorübergehend in der Wohnung gewohnt habe und sie sei bereits am 03.08.2010 wieder ausgezogen. Darüber hinaus hätten die Beklagten nur kurzzeitig, während sie auf einen Sperrmülltermin warteten, Sperrmüll im Garten gelagert. Die Nebenkostenabrechnung sei nicht regelgerecht erstellt worden.
(…)
Nach dem bisherigen Vortrag der Kläger sind genügend Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass ein Grund für eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB vorliegt, denn die Beklagten haben in ihrer Eigenschaft als Mieter nicht unerheblich in die Rechte des Vermieters eingegriffen. Bereits die amtsgerichtliche Judikatur geht dahin, dass ein fristloser Kündigungsgrund vorliegt, wenn eine Person beratungs- und hilferesistent die Mietwohnung vermüllt und trotz qualifizierter Abmahnung sein Mieterverhalten nicht ändert.
(…)
Auch die im Grunde nicht mehr ganz nachvollziehbare Rechtsprechung, dass ein Grund zur fristlosen Kündigung selbst dann nicht vorliege, wenn aus der Wohnung einer unter Inkontinenz leidenden Mieterin unangenehme Gerüche dringen, ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, denn die vom Sachverständigen festgestellten Uringerüche können nur allesamt von Personen stammen, die nicht an einer solchen Krankheit leiden. Darüber hinaus geht es auch nicht nur um die Geruchsbildung, sondern auch das ständige Urinieren an die Wände führt letztendlich zu einer Gefährdung der Bausubstanz.
Selbst wenn dieser mieterfreundlichen Rechtsprechung gefolgt werden sollte, sind jedoch die bereits im Übrigen vorgetragenen Umstände Anlass genug dafür, die fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Die Angaben des Zeugen in seiner schriftlichen Erklärung vom 04.08.2011 genügen jedoch für die Annahme einer fristlosen Kündigung. Darin wird dezidiert vorgetragen, dass ein Sohn der Beklagten regelmäßig nachts zwischen 1.00 Uhr - 1.30 Uhr die Wohnungstür mit lautem Knall zuschlug, und dass die Kinder um 23.00 Uhr im Garten noch Fußball spielten und dieselben auch Löcher in den Zaun eintraten. Der Zeuge hat auch angegeben, dass der Erstbeklagte am 21.03.2009 den Klägern "mit der Faust drohte" und ihnen noch nachrief, sie sollten sich entfernen, weil sie ansonsten noch ihn zu spüren bekämen. Auch die Erstbeklagte hat sich in diesem Sinne gegenüber dem Zeugen benommen, in dem dieser nämlich angab, dass sie auf ihn zukam und die Fäuste gegen ihn erhob. Die Kammer will sich im Übrigen ersparen, die weiterhin vorgetragenen Gründe im Einzelnen darzulegen, denn die Summe der bereits vorgetragenen Zustände rechtfertigt zumindest die Annahme einer fristlosen Kündigung.
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.01.2012 - 2/17 S 90/11 (in Auszügen)
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