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Mit der bayerischen Flagge in die Schlacht …

06.06.2017  — Annika Thies.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

… zog ein 70-jähriger Rentner in Augsburg, dem sein Vermieter – das katholische St. Ulrichswerk – das Anbringen seiner geliebten weiß-blauen Bayern-Flagge auf dem Balkon untersagen wollte.

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Seit 46 Jahren habe er seine bayerische Flagge bereits auf dem Balkon hängen und nie habe es Beschwerden gegeben, so der Mieter, der von einer Mietwohnung, des St. Ulrichswerks in eine andere, ebenfalls zum St. Ulrichswerk gehörende Wohnung gezogen war.

Etwa ein Jahr, nachdem er seine neue Wohnung bezogen hatte, wurde der 70-jährige gebürtige Bayer von der zum Bistum Augsburg gehörenden Gesellschaft aufgefordert, seine 150-mal 80-Zentimeter große Bayern-Fahne von seinem Balkon zu entfernen. Sie störe die Einheitlichkeit des Erscheinungsbilds der Hausfassade. Darüber hinaus könne sie Schäden am Wärmedämmverbundsystem herbeiführen. Aus diesem Grund sei auch im Mietvertrag geregelt, dass Veränderungen an der Fassade einer Genehmigung bedürfen, so die Begründung.

Der Rentner, der viel Wert auf seinen bayrischen Lebensstil legt, weigerte sich, die Flagge abzuhängen. Schließlich hatte sie die letzten 46 Jahre auch niemanden gestört. So zog der Vermieter vor Gericht.

Das Amtsgericht Augsburg sollte sich im Frühjahr 2015 mit diesem Fall beschäftigen. Doch zur Verhandlung kam es dann doch nicht. Der Anwalt des Augsburgers konnte sich kurz vor dem Verhandlungstermin mit dem Vermieter einigen: Die Flagge darf bleiben.

Dieser Artikel stellt weder eine Rechtsauskunft dar noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass der Beitrag in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtsprechung entspricht. Er dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es aber vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen.


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