14.11.2022 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..
Für die Mehrheit der Verbraucher gehen somit die Heiz- und Stromkosten immer weiter nach oben. Wer z.B. seine alte Öl- oder Gasheizung gegen eine Wärmepumpe, Biomasseheizung oder Solarthermie austauscht, kann entweder mit staatlicher Förderung kalkulieren oder befristete Steuervorteile mitnehmen. Beide Vorteile können leider nicht parallel genutzt werden. Es muss daher genau durchkalkuliert werden, welche Fördermaßnahme im Einzelfall die rentablere ist.
Durchblick im Förderdschungel bieten Energieberater an. Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern erklärt die Steuervorteile.
Das Ziel einer energetischen Sanierung ist die Absenkung des privaten Energieverbrauchs und der von der Regierung gewollte Umstieg auf erneuerbare Energien, um die Klimaschutzziele 2030 zu erreichen.
Die zeitlich befristeten Steuervorteile sind ausschließlich für Eigentümer, die ihre Immobilie selbst bewohnen, geschaffen. Die Immobilie muss nicht durchgängig bewohnt werden, sodass eine Zweit- oder Ferienwohnung ebenfalls darunterfällt.
Boni für vermietete Wohnungen sind ausgeschlossen. Bei beruflichen Arbeitszimmern ist deren Anteil an der Baumaßnahme bei den Kosten herauszurechnen. Zudem muss das Gebäude zum Zeitpunkt der Sanierung älter als zehn Jahre sein.
Alle Baumaßnahmen nach dem 1. Januar 2020, die den Anforderungen entsprechen, sind auf spezielle Weise absetzbar. Das noch offene Zeitfenster der Förderung beträgt ab jetzt noch etwas mehr als sieben Jahre, d.h. die Maßnahmen müssen Ende 2029 abgeschlossen sein.
Für energetische Sanierungsmaßnahmen am Eigenheim können insgesamt 20 Prozent der gesamten Ausgaben bis zu einer Investitionssumme von 200.000 Euro mit der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden. Das Besondere daran ist, dass hier auch die Materialkosten absetzbar sind. Bei den üblichen steuerlichen Handwerkerleistungen ist das nämlich nicht der Fall.
Der Steuerbonus wird dabei auf drei Jahre verteilt. Für das Jahr des Abschlusses der Sanierungsmaßnahme werden erstmalig sieben Prozent, maximal aber 14.000 Euro berücksichtigt. Selbiges gilt für das darauffolgende Jahr. Im dritten Kalenderjahr werden die restlichen sechs Prozent mit maximal 12.000 Euro von der Steuerschuld direkt in Abzug gebracht.
Dies kann nur vonstattengehen, wenn eine Steuererklärung eingereicht wird und es eine entsprechend hohe Steuerschuld zum Drücken gibt. Die Sanierung wird insgesamt mit 40.000 Euro pro Wohnobjekt vom Finanzamt bezuschusst.
Ein Vor- oder Rücktrag der Steuerermäßigung ist leider nicht möglich. „Fällt die tarifliche Steuerlast niedriger als der Förderbetrag aus, läuft der überschüssige Teil des Steuervorteils ins Leere“ so Tobias Gerauer. Hierin liegt eine gewisse Unsicherheit für Verbraucher. Insofern ist es ratsam, sich das vorab von einem Steuerexperten durchrechnen zu lassen.
Der Höchstbetrag kann für mehrere, einzelne und zeitlich versetzte Sanierungsmaßnahmen genutzt werden. Der Katalog der geförderten Einzelmaßnahmen umfasst insbesondere die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung der Fenster, Außentüren oder Heizungsanlage, den Einbau einer Lüftungsanlage oder digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind.
Es kann so viel und so lange saniert werden, wie das Budget es hergibt oder bis die 40.000 Euro abgegriffen sind oder der Förderzeitraum abgelaufen ist.
Die Inanspruchnahme eines Energieberaters ist hier nicht vorgeschrieben, ist aber oft hilfreich. Sofern dieser von der BAFA oder KfW zugelassen ist, können diese Ausgaben einmalig zur Hälfte absetzt werden. Sie sind allerdings bei den 14.000 Euro miteinzurechnen.
Wichtig ist, dass die Maßnahmen von einem anerkannten Fachbetrieb durchführt werden. Neben der Einhaltung der gesetzlich definierten energetischen Mindestanforderungen sind bei der Rechnungsstellung mehrere Vorgaben zu berücksichtigen.
Die Rechnung muss in deutscher Sprache alle förderfähigen Maßnahmen sowie die Arbeitsleistung im Einzelnen und die Adresse des Objekts beinhalten. Obwohl der Steuervorteil für Wohnungen in der gesamten EU bzw. dem EWR gilt, macht es diese Hürde schwierig, die Ferienwohnung im Ausland abzusetzen.
Zudem ist eine Bescheinigung des Fachunternehmens nach amtlichem Muster des BMF erforderlich. Selbstverständlich werden nur Ausgaben akzeptiert, die auf das Konto des Handwerksbetriebs überwiesen werden. Von Barzahlungen ist daher abzusehen.
Wird die Steuerermäßigung für die energetische Sanierung in Anspruch genommen, ist kein weiterer Steuerabzug, beispielsweise als Handwerkerleistung oder Werbungskosten bei einem doppelten Haushalt, möglich.
Zudem sind Maßnahmen, die bereits anderweitig gefördert werden, ausgeschlossen. Somit müssen Verbraucher sorgfältig abwägen, ob sie stattdessen nicht besser auf z.B. direkte Zuschüsse oder vergünstige Kredite der KfW oder BAFA-Fördermittel zurückgreifen. Je nach Sanierungsmaßnahme kann das eine oder andere vorteilhafter sein.
„Der große Vorteil der steuerlichen Förderung ist, dass die Kosten noch nachträglich eingereicht werden können und nicht vorab beantragt werden müssen“ betont Tobias Gerauer.
Bild: Oleksandr Pidvalnyi (Pexels, Pexels Lizenz)
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