31.01.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Landgericht Münster.
EnEV § 16a; RL 2010/31/EU Art. 12 Abs. 4; UWG § 5a Abs. 2, 4
1. Die Energieeinsparverordnung (EnEV) ist auch auf Makleranzeigen anzuwenden. Schaltet ein Makler eine Verkaufs- oder Vermietungsanzeige, muss er den Energieträger der Heizung des Objekts angeben.
2. Durch die EnEV soll der an einer Immobilie interessierte Käufer bereits in der Immobilienwerbung umfassend über die Energieeffizienz der Angebote informiert werden, um vor diesem Hintergrund der Energieeffizienz eine sachgerechte Miet- oder Kaufentscheidung zu treffen.
LG Münster, Urteil vom 25.11.2015 - 21 O 87/15
nachfolgend: OLG Hamm, 30.08.2016 - 4 U 8/16
Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
a. in Zeitungen Anzeigen für Immobilien, für die zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt, vor deren Verkauf zu veröffentlichen ohne sicherzustellen, dass die Immobilienanzeigen die gemäß § 16a EnEV erforderliche Pflichtangabe zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes enthält, wenn dies geschieht wie in der Immobilienanzeige der Beklagten in den "X" vom 11. April 2015, die wie folgt wiedergegeben wird:
XXX-Immobilien
Gepflegtes Ein-/Zweifamilienhaus in XXX!
Ca. 676 m² Grundstücksfläche, ca. 171 m² Wfl.,
6 Zimmer, Bj. 1955, letzte Modernisierung 2005
eigener Garten, Kamin, EBK, Balkon, Abstellraum,
Verbr.-Ausweis.: 195,50 kWh(m²*a) inkl. Warmwasser,
gültig bis 29.09.2018, KP: 298.000 Euro, LBS Immobilien
XXX, AP: XXX Tel.XXX
und/ oder b. in Zeitungen Anzeigen für Immobilien, für die zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt, vor deren Vermietung zu veröffentlichen ohne sicherzustellen, dass die Immobilienanzeigen die gemäß § 16a EnEV erforderliche Pflichtangabe zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes enthält, wenn dies geschieht wie in der Immobilienanzeige der Beklagten in den "X" vom 11. April 2015, die wie folgt wiedergegeben wird:
XXX Immobilien
Sonnige Aussichten!!! Ca. 58 m² Wfl.,
2 Zi., Bj. 1997, letzte Modernisierung 2012,
Balkon, EBK, Keller, Verbr.-Ausws.: 93 kWh (m²*a)
inkl. Warmwasser, gültig bis 01.01.2018,
verfügbar: 01.05.2015, mtl. KM 650 + 130 NK inkl.
1 Stellplatz, XXX Immobilien XX, AP XXX, Tel. XXX
2. an den Kläger 245,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Mai 2015 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung nach dem Wettbewerbsrecht sowie auf Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch.
Er ist ein nach dem Wettbewerbsrecht klagefähiger Umwelt- und Verbraucherschutzverband. Nach seiner Satzung bezweckt er u. a. die aufklärende Verbraucherberatung sowie den Umweltschutz in der Bundesrepublik Deutschland zu fördern. Gemäß Bescheinigung des Bundesamtes der Justiz vom 18.11.2008 (Anlage K 1 = Blatt 10 d. A.) ist er in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (§ 4 Unterlassungsklagegesetz (UKlaG)) mit Wirkung vom 11.10.2004 eingetragen. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Gesellschaft, die Immobilien vermittelt.
Am 11.04.2015 warb die Beklagte mit den in der Entscheidungsformel zu 1.a. und 1.b. angeführten Anzeigen in der Tageszeitung "X" für den Verkauf eines gepflegten Ein-/Zweifamilienhauses in H u. a. damit "Verbr.-Ausw.: 195,50 kWh/(m²*a) inklusive Warmwasser gültig bis 29.09.2018" (Anzeige zu 1.a.) und die Vermietung einer Zwei-Zimmer-Wohnung u. a. damit: "Verbr.Ausw.: 93 kWh/(m²*a) inklusive Warmwasser gültig bis 01.01.2018" (Anzeige zu 1.b.). In beiden Anzeigen fehlte die Angabe zum wesentlichen Energieträger für die Heizung.
Mit Schreiben vom 24.04.2015 mahnte der Kläger die Beklagte unter Beifügung einer vorbereiteten Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen wegen Verstößen gegen die Energieeinsparverordnung (EnEV) mit der Begründung ab, in den Werbeanzeigen fehlten die Angaben zum wesentlichen Energieträger für die Heizung der beworbenen Objekte. Zugleich fügte er dem Schreiben eine Kostenrechnung vom selben Tage über die bei ihm entstandenen pauschalierten Abmahnkosten in Höhe von 245,00 Euro inklusive Mehrwertsteuer bei.
Mit Schreiben vom 13.05.2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die vorbereitete Unterlassungserklärung inhaltlich zu weit gefasst sei.
Seine ursprünglich mit der Klageschrift vom 09.09.2015 zu Ziffern 1.a. und 1.b. angekündigten Anträge hat der Kläger mit Schriftsatz vom 09.11.2015 jeweils um den Textzusatz "für die zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt" ergänzt.
Zum Volltext mit den Anträgen der Parteien und den Entscheidungsgründen im Detail »
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