12.04.2016 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Zeitwertkontenvereinbarung treffen, wird vereinbart, dass künftig fällig werdender Arbeitslohn nicht sofort zur Auszahlung gelangt, sondern zunächst dem Zeitwertkonto gutgeschrieben wird und erst zu einem späteren Zeitpunkt in Zusammenhang mit einer Arbeitsfreistellung zur Auszahlung gelangt.
Wenn die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, braucht nur der Anteil des Arbeitslohnes der Lohnversteuerung unterworfen zu werden, der tatsächlich zur Auszahlung gelangt; der auf dem Zeitwertkonto gutgeschriebene, aber nicht ausgezahlte Arbeitslohn braucht zunächst weder der Lohnversteuerung noch der Verbeitragung zur Sozialversicherung unterworfen zu werden. Dies kommt erst zu einem späteren Zeitpunkt in Betracht, in dem der auf dem Zeitwertkonto angesparte Arbeitslohn zur Auszahlung gelangt.
Anders als bei einem klassischen Arbeitnehmer ist beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zu verfahren. Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer ist ein Geschäftsführer, der an einer Kapitalgesellschaft zu mehr als 50 % beteiligt ist.
Während bei einem klassischen Arbeitnehmer der Arbeitslohn grundsätzlich im Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses der Lohnversteuerung zu unterwerfen ist (Zufluss-Prinzip), gilt beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer das Fälligkeitsprinzip. Das bedeutet, dass Sie – losgelöst vom Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses – den Arbeitslohn in dem Zeitpunkt der Lohnversteuerung unterwerfen müssen, in dem dieser fällig ist (Zufluss-Fiktion).
Aufgrund der lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstellung des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers werden Zeitwertkonten bei diesem Personenkreis steuerlich grundsätzlich nicht anerkannt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist eine Arbeitsfreistellung bei gleichzeitigem Bezug von Arbeitslohn mit dem Aufgabenbild eines Organs einer Körperschaft nicht vereinbar. In diesem Zusammenhang führt bereits die Wertgutschrift auf dem Zeitwertkonto zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bzw. zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Steuerlich unbeachtlich ist, wenn im Rahmen eines herkömmlichen Arbeitsverhältnisses ein Zeitwertkonto aufgebaut wird und der Arbeitnehmer zu einem späteren Zeitpunkt den Status des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers erwirbt. Erst wenn der Arbeitnehmer den Status des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers innehat, führen alle weiteren Einzahlungen auf dem Zeitwertkonto zu Zufluss von Arbeitslohn und damit zu einer Lohnversteuerung.
Vorstehende Regelung gilt auch für als Arbeitnehmer beschäftigte Mehrheitsaktionäre einer Aktiengesellschaft.
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Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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