13.11.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Landgericht Kleve.
Das Amtsgericht Emmerich am Rhein hat mit Urteil vom 11.02.2011 die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, die im Hause ###straße in der Parterre gelegene Wohnung, bestehend aus drei Zimmern, Küche, Diele und Bad, Terrasse und Windfang nebst Kellerräumen zu räumen und an die Kläger herauszugeben.
Ferner hat es die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 543,59 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2010 zu zahlen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der mit Schreiben der Kläger vom 28.07.2010 ausgesprochenen fristlosen Kündigung beendet sei. Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung durch die Kläger habe vorgelegen. Das Gericht gehe aufgrund der Aussage des Zeugen A davon aus, dass dieser von dem Beklagten grundlos tätlich angegriffen und verletzt worden sei.
(…)
Der Beklagte, dessen Verhalten sich die Beklagte zu 1. im Rahmen des Mietverhältnisses zurechnen lassen muss, hat die Rechte der Kläger schuldhaft verletzt, indem er den Zeugen A - den Vater und Schwiegervater der Kläger - ohne rechtfertigenden Anlass misshandelt und körperlich verletzt hat. Dies sieht die Kammer aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen A als erwiesen an. Dieser hat in vielen einzelnen Details geschildert, dass er für die Kläger in dem Objekt ###straße am 23.07.2010 mit Hilfe der Zeugen B und C Wasserinstallationsarbeiten durchgeführt hat bzw. hat durchführen lassen.
Er hat weiter bekundet, dass er nach Beendigung der Arbeiten im Haus noch im Garten eine Pumpe habe setzen wollen. Der Beklagte zu 2. habe sich über den Ort, an dem die Pumpe installiert werden sollte, geärgert und habe plötzlich angefangen, ihn zu beschimpfen und ihn zu beleidigen. Daraufhin habe er die Arbeiten beendet. Er sei dann noch in den Keller gegangen, um in den Heizungskeller zu gehen. Der Beklagte zu 2. sei ihm hinterher gekommen. Er, der Zeuge, habe den Heizungskeller aufgeschlossen, um in den Heizungskeller zu gehen. Der Beklagte zu 2. habe ebenfalls in den Heizungskeller gewollt, das habe er verhindern wollen. Es sei zum Gerangel gekommen. Der Beklagte zu 2. habe auf ihn eingeschlagen, ihm unter anderem ins Gesicht geschlagen, so dass die Brille beschädigt und sein Hörgerät heruntergefallen und ebenfalls beschädigt worden sei. Er habe nur versucht, die Schläge abzuwehren. Als der Beklagte zu 2. von ihm abgelassen habe, habe er den Ölkeller aufgeschlossen, um diesen zu betreten. Der Beklagte zu 2. sei hinter ihm hergekommen und habe versucht, ihn, den Zeugen, in den Ölkeller zu schubsen und habe wohl die Absicht gehabt, hinter ihm die Tür abzuschließen, da der Schlüssel noch gesteckt habe. Er habe sich gewehrt. Dabei sei er mit der rechten Hand zwischen Tür und Türrahmen gekommen und sei mit dem linken Bein gegen die Tür geschlagen. Er habe sich weiter gewehrt und den Fuß zwischen Tür und Türrahmen gestellt. Irgendwann habe der Beklagte zu 2. von ihm abgelassen.
Die Kammer hält die Aussage für glaubhaft. Der Zeuge hat anschaulich an einer Tür demonstriert, wie seine Hand eingeklemmt worden ist. Seine Schilderung stimmt mit den von ihm geschilderten und später auch im Krankenhaus festgestellten Verletzungen überein.
(...)
Aufgrund dieses Verhaltens des Beklagten zu 2. ist es für die Kläger nicht mehr zumutbar, das Mietverhältnis aufrecht zu erhalten, so dass die fristlose Kündigung der Kläger über ihren Prozessbevollmächtigten berechtigt war.
LG Kleve, Urteil vom 09.08.2012 - 6 S 37/11 (in Auszügen)
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