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Krankenversicherungsbeitrag des Kindes absetzen

18.12.2018  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..

Die Versicherungsbeiträge eines Kindes, das durch die Eltern versichert ist, sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar – wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Welche das sind und wie es aussieht, wenn das Kind selbst Versicherungsnehmer ist, erläutert der Artikel der Lohnsteuerhilfe e.V.

Bei 56,5 Millionen Mitgliedern einer gesetzlichen Krankenkasse sind die Kinder üblicherweise im Rahmen der Familienversicherung kostenlos mitversichert. Ist ein Kind durch die Eltern aber privat versichert, so sind monatlich Beiträge an die Versicherung zu entrichten. Die Beiträge für die Kranken- und auch Pflegeversicherung eines Kindes sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. „Auch dann noch, wenn das Kind später selbst der Versicherungsnehmer ist“, erklärt Gudrun Steinbach.

Die Eltern sind die Versicherungsnehmer

Damit die Versicherungsbeiträge eines Kindes als Sonderausgaben bei den Eltern anerkannt werden, muss zum einen der Anspruch auf Kindergeld und zum andern die Verpflichtung bestehen, Unterhalt zu zahlen. Bei Klein- und Schulkindern oder Studenten ohne eigene Einkünfte ist die Sache einfach. Die Eltern als Versicherungsnehmer können die von ihnen gezahlten Beiträge an die Versicherung in der Anlage Kind eintragen und absetzen. Die Beiträge für die Basisabsicherung, d. h. ohne Wahlleistungen wie beispielsweise Chefarztbehandlung, können in unbegrenzter Höhe als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Das Kind ist der Versicherungsnehmer

Komplizierter wird es, wenn das Kind eine Ausbildung macht, dafür eine Ausbildungsvergütung erhält und die Versicherungsbeiträge selbst übernimmt. Dann könnte das Kind die Beiträge selbst absetzen. Da jedoch bei der üblichen Höhe einer Ausbildungsvergütung keine Einkommensteuer anfällt, kann das Kind in der Praxis diese Beiträge auch nicht steuermindernd geltend machen.

Bisher konnten Eltern die vom Kind bezahlten Beiträge in ihrer eigenen Steuererklärung ohne Nachweise geltend machen. Der Bundesfinanzhof hat dies in einer aktuellen Veröffentlichung leider eingeschränkt und den Abzug in der Steuererklärung der Eltern an eine weitere Voraussetzung geknüpft: Die Eltern müssen ihrem Kind die Beiträge erstatten. Da das Finanzamt für die Kostenerstattung einen Nachweis verlangen kann, wird eine Banküberweisung empfohlen. „Für 2018 können die gesamten Monatsbeiträge noch rückwirkend in einer Summe überwiesen werden, so dass der Steuerabzug bei den Eltern gelingt“, rät Gudrun Steinbach.




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