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Dashöfer

Kosten des Verwalters bei eigener Prozessführung im Beschlussanfechtungsverfahren?

14.10.2014  — Hanno Musielack.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Im Rahmen eines Anfechtungsverfahrens ließen sich die beklagten restlichen Eigentümer durch den Verwalter der Anlage vertreten. Nach dessen Verwaltervertrag sollte er für die Vertretung Euro 75,00 je Stunde erhalten.

Nachdem das Verfahren beendet war, sollte das gesetzliche Kostenfestsetzungs- bzw. Kostenausgleichungsverfahren durchgeführt werden. Die Beklagten begehrten Erstattung der Aufwendungen, die der Verwalter im Verfahren getätigt hatte, nämlich 19 Arbeitsstunden und mehrere Schreiben. Hierüber waren die Untergerichte unterschiedlicher Auffassung. Der Bundesgerichtshof hat dann mit Beschluss vom 07.05.14 (WM 2014, 566 ff.) klargestellt, dass im Kostenfestsetzungsverfahren der prozessuale Kostenerstattungsanspruch sich nur auf die Wahrnehmung der Verhandlungstermine erstrecken könne, nicht aber auf den Aufwand der Prozessvorbereitung und der Verfassung von Schriftsätzen an das Gericht.

Auch nicht die Kosten der Unterrichtung der einzelnen beklagten Eigentümer seien erstattungsfähig, entschied der BGH. Ob und inwieweit die Gemeinschafter vom Prozessgegner außerhalb des gesetzlichen Kostenverfahrens einen Erstattungsanspruch hätten, das ließ der Bundesgerichtshof offen.

Fazit:
Eigentümer und Verwalter müssen sich darüber im Klaren sein, dass die vermeintliche Kostenersparnis bei Beauftragung des Verwalters anstelle eines Anwaltes auch zurückschlagen kann. Selbst dann, wenn man ganz oder teilweise das Verfahren gewinnt. Offensichtlich ist nur ein Bruchteil der Kosten erstattungsfähig – und man kann davon ausgehen, dass die Terminwahrnehmung selbst den geringfügigsten Kostenanteil ausmacht.


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