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Klappe zu – Auto kaputt

04.02.2014  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf.

Wer zahlt, wenn ein Tiefgaragentor den Pkw beschädigt?

Ein Albtraum für jeden Autofahrer: Das elektronische Garagentor schließt sich, bevor er mit seinem Pkw durch die Ausfahrt gekommen ist. Klarer Fall, denkt sich, wer das zerquetschte Fahrzeug danach sieht: Dafür muss der Eigentümer der Garage oder seine Versicherung zahlen.

"Doch diese Einschätzung stellt sich nach dem Lesen eines Urteils des Amtsgerichts München schnell als Rechtsirrtum heraus", sagt der Präsident der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, Rechtsanwalt und Notar Herbert P. Schons aus Duisburg. Das Gericht entschied: Ist eine Tiefgarage nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich, besteht für den Vermieter auch nur eine begrenzte Verkehrssicherungspflicht. "Soll heißen: Der Vermieter muss ein an sich veraltetes Tiefgaragensystem nicht auf neuesten Stand bringen und muss auch keine Haftung fürchten", bringt es Rechtsanwalt Schons auf den Punkt.

In dem Urteilsfall (Az.: 454 C 28946/12) hatte eine Münchenerin für ihren Golf in einer Tiefgarage einen Stellplatz gemietet. Als sie Anfang September 2012 hinausfuhr, stand unmittelbar vor der Ausfahrt ein Lieferwagen, der sie an der Weiterfahrt hinderte. Sie versuchte, links auf die Tiefgarageneinfahrtsspur auszuweichen und so an dem fremden Fahrzeug vorbeizufahren und setzte zu diesem Zweck ihren PKW noch einmal kurz zurück. In diesem Moment schloss sich das Tor der Tiefgarage und beschädigte ihr Dach. Bei dem Tor handelt es sich um ein Kipptor, das beim Öffnen und Schließen einen weiten Radius beschreibt und sich grundsätzlich etwa 90 Sekunden nach Aktivierung des Lichtsensors schließt. Die verkehrsübliche Anlage entspricht den Regeln der Technik und weist keinen Mangel auf.

Insgesamt entstand der Fahrerin ein Schaden von 2.000 Euro. Diesen wollte sie von der Haftpflichtversicherung der Vermieterin des Tiefgaragenplatzes ersetzt bekommen. Die Versicherung weigerte sich jedoch. Das Garagentor sei mangelfrei und die Funktionsweise der Wagenbesitzerin bestens bekannt. Diese hätte eben nicht im Bereich des Tores stehen bleiben dürfen. Das sah die Besitzerin des Golfs anders. Es sei schon nicht in Ordnung, dass sich das Tor schließen könne, noch bevor das Fahrzeug vollständig hindurchgefahren sei. Außerdem hätte eine Gummilippe unterhalb des Tores angebracht werden müssen. Dann wäre der Schaden nicht entstanden.

Diese Forderung hielt das Amtsgericht München für überzogen und wies die Klage ab. Eine Anschaffung neuerer Systeme und das Tragen der damit verbundenen zusätzlichen finanziellen Belastung könnten von der Vermieterin nicht verlangt werden. Dies gelte auch für die Nachrüstung mit einer Gummilippe. Auch zusätzliche Hinweisschilder seien nicht notwendig. Der betroffene Personenkreis könne sich über die Funktionsweise des Tores informieren. Dies gelte insbesondere auch für die Klägerin, die bereits seit zwei Jahren die Tiefgarage nutze.


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