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Keine Aufrechnung der Kaution

28.09.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: ARAG.

Ein Mieter kann während eines laufenden Mietverhältnisses nicht mit der an den Vermieter gezahlten Kaution gegen Mietrückstände aufrechnen.

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In dem verhandelten Fall geriet ein Mieter 2010 in Zahlungsschwierigkeiten und blieb seiner Vermieterin die Mietzinszahlungen für zwei Monate schuldig. Die Vermieterin kündigte ihm fristlos. Allerdings übernahm die Stadt die ausstehenden Mieten, wodurch die Kündigung unwirksam wurde. Im Oktober und November 2011 zahlte der Mieter erneut die Miete nicht. Darauf kündigte die Vermieterin abermals. Weil der Mieter nicht auszog und auch die Mieten für Dezember 2011 und Januar 2012 nicht beglich, erhob die Vermieterin Räumungsklage. Der Mieter hatte im Vorfeld die Vermieterin gebeten, seine rückständigen Mieten mit der bei Mietbeginn gezahlten Kaution zu verrechnen.

Das Amtsgericht München folgte der Argumentation des Mieters nicht und verurteilte ihn zur Räumung der Wohnung. Aufgrund der Mietrückstände war die fristlose Kündigung wirksam. Während eines laufenden Mietverhältnisses hat der Mieter keinen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution, sodass er diese gegen die Mietzinsforderungen nicht aufrechnen kann, erläutern ARAG Experten (AG München. Az.: 415 C 31694/11).

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