13.12.2016 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundessteuerberaterkammer.
Seit Juli dieses Jahres laufen die Beratungen zum Kassengesetz, bislang konnten die Parteispitzen jedoch noch keinen Konsens erzielen. Damit erscheint der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in diesem Jahr fraglich. Unabhängig davon läuft die Härtefallregelung der sogenannten Kassenrichtlinie zum 31. Dezember 2016 aus. Laut dieser Richtlinie müssen ab 1. Januar 2017 alle Kassensysteme eine dauerhafte Datenspeicherung ermöglichen. Ob die neu erworbene Kasse den ab dem Jahr 2020 gültigen Anforderungen des Kassengesetzes entsprechen wird, ist unklar. Denn die entsprechende technische Verordnung ist noch nicht fertiggestellt.
Die Bundessteuerberaterkammer kritisiert die aktuelle Situation, weil sie keinerlei Rechtssicherheit bietet und gerade kleinen und mittelständischen Unternehmen überproportional hohe Investitionsausgaben zumutet. Um hier Abhilfe zu schaffen, fordert BStBK-Präsident Dr. Raoul Riedlinger: „An der im Kabinettsentwurf enthaltenen Härtefallregelung für Kassensysteme, die bauartbedingt bis 2020 nicht auf die Anforderungen des neuen Kassengesetzes umgerüstet werden können, ist unbedingt festzuhalten.“
Riedlinger weiter: „Für Unternehmen, die wegen der Kassenrichtlinie gerade erst eine neue Kasse erworben haben, ist es besonders ärgerlich, wenn sie in zwei Jahren wieder in ein neues System investieren müssen. Das ist unseren Mandanten nicht vermittelbar.“
Des Weiteren ist die BStBK davon überzeugt, dass die im Kabinettsentwurf vorgesehene Einzelaufzeichnungspflicht nicht praxistauglich ist. Werden z. B. im Massengeschäft Waren von geringem Wert an viele Personen verkauft, sind Einzelaufzeichnungen kaum möglich. Die BStBK fordert daher die Festlegung einer gesetzlichen Ausnahmeregelung.
Schließlich appelliert die BStBK vor dem Hintergrund der laufenden Beratungen an den Gesetzgeber, die Einführung einer flächendeckenden Kassenpflicht abzuwenden. Denn diese ließe sich – wie in Österreich – nur unter Einfügung von Ausnahmen umsetzen. In Österreich existieren zahlreiche Ausnahmen z. B. für Umsätze im Freien, bestimmte Umsätze von Vereinen, Umsätze in Alm- und Berghütten. Diese Ausnahmen sind an verschiedene Kriterien und Umsatzgrenzen gekoppelt. Rechtsunsicherheiten und Bürokratieaufbau wären die Folge.
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