20.12.2016 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundessteuerberaterkammer.
Neben dem Verzicht auf die Einführung einer allgemeinen Kassenpflicht und der Härtefallregelung begrüßt die BStBK die Ausnahmen bei der Belegausgabe- und Einzelfallaufzeichnungspflicht. Damit wurde einigen zentralen Forderungen der BStBK entsprochen.
Nach langen Verhandlungen hat der Bundesrat vergangenen Freitag dem Kassengesetz final zugestimmt. Ab dem 1. Januar 2020 dürfen nur noch neue Kassen genutzt werden, die mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet sind.
Steuerpflichtige müssen sich auf eine Belegausgabepflicht einstellen. BStBK-Präsident Dr. Raoul Riedlinger: „Der Beschluss verlangt Steuerpflichtigen und ihren Beratern zwar einiges ab, bietet ihnen aber dennoch auch ein gewisses Maß an Rechtssicherheit. Die Einführung einer Belegausgabepflicht erfordert einen erheblichen Umstellungsaufwand und führt zu einer großen Kostenbelastung gerade für kleine Unternehmen.“ Es sei aber gut, so Riedlinger, dass der Gesetzgeber eine Ausnahme von der Belegausgabepflicht vorgesehen hat. Wenn Waren an eine Vielzahl von unbekannten Kunden verkauft werden, kann eine Befreiung von der Belegausgabepflicht beim Finanzamt beantragt werden.
Riedlinger begrüßt, dass viele Forderungen der Bundessteuerberaterkammer umgesetzt wurden und damit ein gewisses Maß an Rechtssicherheit für Steuerpflichtige erlangt werden konnte. Der Gesetzgeber hat u.a. die von der BStBK geforderte Härtefallregelung umgesetzt. Hiernach können alle ab November 2010 erworbenen Kassensysteme, die bauartbedingt bis 2020 nicht auf die Anforderungen des neuen Kassengesetzes umgerüstet werden können, bis Ende 2022 weiter verwendet werden. Zusätzlich wurden - wie von der BStBK gefordert - gesetzliche Ausnahmen von der Einzelaufzeichnungspflicht vorgesehen.
Besonders hervorzuheben ist laut Riedlinger, dass die technische Verordnung, die wichtige Details zur Zertifizierung und weitere Anforderungen regeln soll, nun unter Parlamentsvorbehalt steht. „Damit kann verhindert werden, dass wichtige Regelungen oder Anforderungen an Aufzeichnungs- und Kassensysteme durch die ‚Hintertür‘ eingeführt werden“, so Riedlinger.
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