11.06.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf.
In einem Urteil des Amtsgerichts Bremen ging es um einen Betrag von 35,46 Euro, dessen Ausgleich der Mieter verweigerte. Sein Argument: Der Vermieter hätte ihm zunächst eine Frist setzen müssen, damit er die Chance gehabt hätte, das Treppenhaus doch noch selbst zu reinigen.
Da spielte das Amtsgericht allerdings nicht mit.
Das Amtsgericht verwies auf die Hausordnung, die Bestandteil des Mietvertrags geworden war und den Mieter verpflichtete, spätestens am 3. Werktag eines Monats das Treppenhaus und die Gemeinschaftsräume zu reinigen. Wenn der Vermieter, wie geschehen, in der Mitte des Folgemonats eine Reinigungsfirma beauftrage, müsse er dem Mieter nicht erst noch eine Frist setzen.
Das turnusmäßige Putzen ist nach Ansicht des Gerichts von den Mietern im Voraus zu erbringen und nicht erst am Monatsende. Begründung: Der Vermieter könnte die Reinigungskosten alternativ gleich auf die Mieter umlegen. Dann wären diese zusätzlichen Mietnebenkosten ebenfalls im Voraus fällig. Außerdem mache es im Interesse aller Mieter Sinn, dass bei erstmaliger Aufnahme eines Putzplans sogleich zum Monatsbeginn eine Reinigung durchgeführt werde und diese Putzfolge sodann beibehalten bleibe. Andernfalls würde das Treppenhaus nämlich schon im ersten Monat der Aufnahme des Putzplans ungereinigt bleiben.
„Innerhalb von drei Werktagen ist es dem Mieter nach Ansicht des Amtsgerichts Bremen auch regelmäßig möglich, seine Putzverpflichtung, notfalls in den Feierabendstunden, zu erfüllen“, erläutert der Präsident der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, Rechtsanwalt und Notar Herbert P. Schons aus Duisburg.
Da alle Mieter im eigenen Interesse ein regelmäßig und zeitnah gereinigtes Treppenhaus erwarten dürften, sei der Vermieter auch nicht gehalten, einem säumigen Mieter vorab eine „Putzfrist“ zu setzen. Denn dies würde praktisch dazu führen, dass das Treppenhaus u.U. bis zu drei Wochen ungeputzt bliebe und sich in der Folgezeit auch andere Mieter veranlasst sehen könnten, es mit dem Putzplan nicht allzu genau zu nehmen.
„Wird der Putzplan nicht von allen Mietern pünktlich eingehalten, kann es zu Beschwerden anderer Mieter im Haus – bis hin zu Mietminderungen – kommen, die den Vermieter im Ergebnis dazu veranlassen könnten, die Treppenhausreinigung von vornherein durch ein Fachunternehmen ausführen zu lassen und die Mieter mit den entsprechenden Kosten zu belasten“, teilt Rechtsanwalt Schons die Auffassung des Amtsgerichts Bremen. Dies könne nicht im Interesse der Mieter und damit auch nicht im Interesse des jeweils zum Putzen eingeteilten Mieters sein.
Amtsgerichts Bremen, Urteil vom 15.11.2012 Az.: 9 C 346/12 (in Auszügen)
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